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Herzlich Willkommen beim Standesamt Rudolstadt
Viele glauben, beim Standesamt könne man "nur" heiraten. In Wirklichkeit begleitet das Standesamt Sie Ihr ganzes Leben lang. Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung, bis hin zum Tod wird jeder Vorgang beurkundet.
Die folgenden Aufgaben können Sie bei uns erledigen:
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Beurkundung von Geburten
Sie erwarten ein Kind oder sind gerade glückliche Eltern geworden?
Dann möchten wie Ihnen ein paar Tipps geben, die Ihnen Zeit und Wege sparen helfen, damit Ihr Kind "amtlich" wird. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Beurkundung des Kindes, zur Namensgebung, sowie eine Übersicht über die benötigten Papiere zur Geburtsurkunde.Als frischgebackene Eltern haben Sie auch nach der Geburt einige Dinge zu veranlassen. Mit dem Informationsblatt "Was tun nach der Geburt eines Kindes" möchten wir Ihnen eine kleine Hilfestellung dazu geben.
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Anmeldung und Durchführung von Eheschließungen
Wir freuen uns, dass Sie Ihre Ehe im Rudolstädter Standesamt schließen möchten und wollen Ihnen mit den hier zusammengestellten Informationen den unvermeidlichen "Papierkrieg" so reibungslos wie möglich machen.
Sollten Sie nach dem Lesen der Informationsseiten noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an oder schauen Sie bei uns im Standesamt vorbei.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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Beurkundung von Sterbefällen
Beim Tod eines nahen Angehörigen möchte man sicherlich nicht zu allererst an irgendwelche Papiere denken. Dennoch müssen auch diese traurigen Vorgänge beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine kleine Hilfestellung bieten.
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Ausstellung von Personenstandsurkunden / Auskünfte / Einsicht
Die Urkundenerteilung / Auskunft / Einsicht in die Register erfolgt auf Antrag der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Urkunden / Auskünften / Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Urkunden / Auskünfte / Einsicht sind aus dem Geburtsregister 110 Jahre, aus dem Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre und dem Sterberegister 30 Jahre möglich. Danach werden die Register im Archiv aufbewahrt.
- Urkunden aus dem Geburtenregister
- Urkunden aus dem Eheregister
- Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftsregister
- Urkunden aus dem Sterberegister
Durch Zusendung der Formulare an die Stadtverwaltung, akzeptieren Sie die hier eingestellten Angaben zu den Berechtigungsvoraussetzungen, den Datenschutzhinweisen und den anfallenden Gebühren.
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Erklärung zum Geschlecht und Namen
Ab 1. November 2024 tritt das neue Gesetz zur Selbstbestimmung (SBGG) in Kraft mit dem Ziel der Vereinheitlichung, Entbürokratisierung und selbstbestimmten Änderung der Geschlechtsidentität und der entsprechenden Anpassung der/des Vornamens. Bevor eine solche Erklärung zur Änderung abgegeben werden kann, müssen Sie mindestens drei Monate im Voraus eine Anmeldung in dem Standesamt einreichen, in welchem Sie dann auch die Erklärung abgeben möchten (§ 4 SBGG). Die Anmeldung ist nach Art. 13 Abs. 2 SBGG ab dem 1. August 2024 möglich und kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Schriftliche Erklärung
Bitte verwenden Sie dazu folgendes Formular und fügen eine Kopie Ihres Ausweises oder Reisepasses bei:
FORMULAR HERUNTERLADEN
Per E-Mail: standesamt@rudolstadt.de
Postalisch: Standesamt Rudolstadt, Markt 7, 07407 Rudolstadt
Mündliche Erklärung
Sie könne gern einen Termin vereinbaren oder zu den Öffnungszeiten im Standesamt vorsprechen.
Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit. -
Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, eine Lebenspartnerschaft begründet oder ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im jeweiligen Register beurkundet werden. Zuständig dafür ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes im Ausland.
Wir empfehlen Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bezüglich der Vorlage und Anerkennung der ausländischen Urkunden sowie der weiteren Verfahrensweise.
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Kirchenaustritte