Zum 01. September 2011 ist das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz legt allen Hundehaltern und Haltern von bestimmten Tieren wildlebender Art weitere Halterpflichten auf.
So haben alle Hundehalter gemäß § 2 Abs. 4 ThürTierGefG bis spätestens zum 01.03.2012 ihren Hund durch einen Tierarzt mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (ISO 11784: 1996 (E) ‚Radio-Frequency Identifikation of Animals – Code Structure’ 1 und ISO 11785: 1996 (E) ‚Radio-Frequency Identifikation of Animals – Technical Concept’) kennzeichnen zu lassen und diese Kennzeichnung der Gemeinde auch anzuzeigen. Für diese Anzeige ist bei der Stadt Rudolstadt (Bürgerservice oder Ordnungsbehörde) ab sofort ein Vordruck erhältlich. Bitte beachten sie, dass die Transponderinformation nur einmalig vergeben werden darf. Weiterhin ist beabsichtigt, dass die Halterdaten und die Transponderinformation zukünftig in einem Hunderegister beim Thüringer Landesrechenzentrum gespeichert werden.
Nach § 2 Abs. 5 ThürTierGefG sind alle Hundehalter verpflichtet bis zum 01.03.2012 bei der zuständigen Gemeinde den Abschluss bzw. das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden betragen.
Hunde der Rassen
- Pitbull-Terrier
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen
und Hunde die durch die zuständige Behörde als gefährlich festgestellt worden sind gelten gemäß § 3 Abs. 2 ThürTierGefG als gefährliche Hunde. Die Haltung dieser gefährlichen Hunde und die Haltung von bestimmten Tieren einer wildlebenden Art (betroffene Arten können im Bürgerservice oder bei der Ordnungsbehörde erfragt werden) ist gemäß § 4 ThürTierGefG erlaubnispflichtig. Bei bestehenden Tierhaltungen dieser gefährlichen Tiere ist die Erlaubnis bis zum 01.10.2011 bei der Ordnungsbehörde schriftlich zu beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür das ausgewiesene Formblatt.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Tiers wird erteilt, wenn man mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat und im Falle eines Hundes diesen unveränderlich elektronisch gekennzeichnet hat. Bei giftigen Tieren muss zudem ein geeignetes Gegenmittel bereitgehalten werden. Im Falle der Neugründung einer Haltung eines gefährlichen Tieres muss ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf bestehen und im Falle eines Hundes nachgewiesen werden, dass dieser Bedarf nicht mit Hunden anderer Rassen befriedigt werden kann.
Die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden aus der Rassenliste sind gemäß § 11 ThürTierGefG verboten. Daher sind diese Hunde ab der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen. Bei bestehenden Hundehaltungen hat die Unfruchtbarkeitmachung bis zum 01.12.2011 zu erfolgen und ist entsprechend bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des ThürTierGefG Ordnungswidrigkeiten darstellen und jeweils mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden können.
Auskunft zum Verwaltungsverfahren, Erlaubnispflichtigkeit usw. erhalten sie im FD Recht, Sicherheit und Ordnung. Bitte nutzen sie auch die Hinweise des Thüringer Innenministeriums im Internet.
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SG Sicherheit und Ordnung