Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2019/20

Alle Kinder, die bis zum 1. August 2019 sechs (6) Jahre alt werden (bis 01.08.2013 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbes

Alle Kinder, die bis zum 1. August 2019 sechs (6) Jahre alt werden (bis 01.08.2013 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 19. August 2019 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.

 

Die Anmeldung erfolgt gemäß § 119 (1) Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. S. 208) in den örtlich zuständigen Grundschulen.

 

Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Gern können Sie Ihre Kinder zur Anmeldung mitbringen.

 

Kinder, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und somit anzumelden. Das Befürwortungsschreiben zur Zurückstellung ist mitzubringen.

 

Auch Kinder ausländischer Eltern unterliegen der Schulpflicht und sind anzumelden.

 

Ein Kind, welches am 30. Juni 2019 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern für das am 19. August 2019 beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.

 

Die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2019/20 erfolgt für die städtischen Grundschulen in Rudolstadt im Dezember 2018 zu den folgenden Terminen:

 

Staatliche Grundschule

Rudolstadt-West

Gustav-Freytag-Str. 4
07407 Rudolstadt
Tel. (0 36 72) 486-550

10.12.2018 14:00 bis 18:00 Uhr

Staatliche Grundschule

Schwarza

Friedrich-Fröbel-Str. 72
07407 Rudolstadt
Tel. (0 36 72) 486-500

11.12.2018 14:00 bis 18:00 Uhr

Staatliche Grundschule

"Anton Sommer"

Anton-Sommer-Str. 59
07407 Rudolstadt
Tel. (0 36 72) 486-520

13.12.2018 14:00 bis 18:00 Uhr

 

Gemäß § 14 (1) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl. S. 445) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBL. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBL. S. 530) hat der Schulträger Stadt Rudolstadt im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium für die Grundschulen der Stadt Rudolstadt einen gemeinsamen Schulbezirk festgelegt.

 

Als örtlich zuständige Grundschule gelten deshalb alle drei staatlichen Grundschulen in der Stadt Rudolstadt (Grundschule "Anton Sommer", Grundschule Rudolstadt-West, Grundschule Schwarza), wenn sich der Wohnsitz des Schülers im gemeinsamen Schulbezirk befindet.

 

Der gemeinsame Schulbezirk der drei staatlichen Grundschulen umfasst das Gebiet der Stadt Rudolstadt einschließlich der eingemeindeten Ortsteile.

 

Die Eltern können wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden wollen. Ist die Schülerzahlhöchstgrenze an einer Grundschule erreicht, kann bzw. muss die Anmeldung an einer anderen zuständigen Grundschule erfolgen. Zunächst werden alle Anmeldungen entgegengenommen. Wird die Schülerzahlhöchstgrenze überschritten, erfolgt die Auswahl der Schüler durch Losverfahren, wobei Anmeldungen, deren Geschwister bereits die Schule besuchen, Vorrang haben. Die Eltern, deren Kind keinen Platz in der ausgewählten Grundschule erhält, werden bis zu den Weihnachtsferien (21.12.2018 bis 04.01.2019) darüber informiert, so dass die Anmeldung an einer anderen Grundschule erfolgen kann. Schüler, die zurückgestellt werden, nehmen im folgenden Jahr wieder neu am Anmeldeverfahren teil.

 

Für die Schülerbeförderung gelten die Regelungen des § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG). Die Schülerbeförderungspflicht besteht danach, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen Grundschule über zwei Kilometer beträgt und auch nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Grundschule. Wird von den Eltern eine andere, als die nächstgelegene aufnahmefähige Grundschule gewählt, sind die zusätzlich entstehenden Beförderungskosten selbst zu tragen.

 

Schreiber
1. Beigeordneter