Pass- und Meldewesen
Mehr als nur der Personalausweis

Die Gültigkeit Ihres alten Personalausweis endet in wenigen Wochen oder Sie benötigen vor der nächsten Urlaubsreise zwingend noch einen Reisepass, dann ist das Einwohnermeldeamt die richtige Anlaufstelle.
Auch wenn Sie umgezogen sind oder sich eine Meldebescheinigung ausstellen lassen möchten, der Bürgerservice hilft Ihnen gern bei all Ihren Anliegen.

  • An- bzw. Ummeldung

    Bei Bezug einer Wohnung sind Sie nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Diese Verpflichtung erfüllen Sie mit der Abgabe eines ausgefüllten und unterschrieben Meldescheines, sowie der Wohnungsgeberbescheinigung. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die genannte Frist nicht Überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldstrafe zu rechnen haben.

    Für jede anzumeldende Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. In häuslicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Familienmitglieder und sonstige Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen innerhalb Rudolstadts dürfen einen Meldeschein verwenden. Dabei genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei mehr als vier Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und/oder Ihren Reisepass mit. Bei Vertretung sind die Dokumente der Übrigen Angehörigen zwecks Anschriftenänderung ebenfalls vorzulegen.

    Bewohnen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung festzulegen. Bitte füllen Sie zusätzlich das Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen aus. Zur Festsetzung des Wohnstatus beachten Sie bitte die Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheines.

    Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.

    Die Bearbeitung ist gebührenfrei.

    Formular: Wohnungsgeberbescheinigung gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

  • Wohnsitzänderung bzw. Abmeldung

    Allgemeine Hinweise zur Abmeldung

    Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn sie aus Ihrer Wohnung im Verantwortungsbereich der bisherigen Meldebehörde ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.

    Die Abmeldung ist erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland.

    In diesem Fall sind sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheins. Bitte achten sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

     

    Meldeschein

    Für jede abzumeldende Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. In häuslicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Familienmitglieder und sonstige Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen dürfen einen Meldeschein verwenden. Dabei genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei mehr als vier Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.

    Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.

    Der Meldeschein kann auch postalisch an die Meldebehörde gesandt werden. Auf Verlangen haben sie der Meldebehörde die erforderliche Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

    Die Bearbeitung ist gebührenfrei.

    Eine Durchschrift des Meldescheines erhalten sie mit den darin vorgesehenen Daten als Abmeldebestätigung.

    Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden dann bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert.

    Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnortwechsel mitzuteilen.

  • Personalausweis beantragen
    • Personalausweis beantragen - erstmalig
    • Gültigkeit des Personalausweises ist abgelaufen
    • wegen Heirat

    Erforderliche Unterlagen

    • bei Personen unter 16 Jahren ggf. die schriftliche Einverständniserklärung des nicht anwesenden Sorgeberechtigten
    • Geburtsurkunde / Familienbuchseite
    • 1 Lichtbild, seit 1.11.2010 nur biometrische Fotos
      Beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Für den neuen Personalausweis dürfen nur noch biometrietaugliche Fotos, wie in Reisepässen verwendet werden.
      Hinweis: Gehört der/die Antragsteller/in einer Religionsgemeinschaft an, die ihren Mitgliedern das Tragen einer Kopfbedeckung vorschreibt, ist bei der erstmaligen Beantragung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
    • Personalausweis 

     

    Gebühren

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 37,00 EUR nach Vollendung des 24. Lebensjahres. Davor beträgt die Verwaltungsgebühr 22,80 EUR.

    Hinweise

    • Neues Format - viele neue und moderne Funktionen - neue Möglichkeiten: "Der Neue Personalausweis"
      Hier finden Sie umfassende Informationen rund um das Thema 
    • Allgemeines zur Ausstellung eines Personalausweises
      Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz der das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Rudolstadt mit Hauptwohnung gemeldet ist, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, es sei denn, er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses.
      Die Gültigkeit bis zum 24. Lebensjahr beträgt 6 Jahre, danach 10 Jahre.
      Der Personalausweis gilt als Identitätsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht möglich ihn uneingeschränkt bei allen Auslandsreisen als Reisedokument einzusetzen. Bitte beantragen Sie den Ausweis rechtzeitig, da die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern kann.
    • Reiseratgeber
    • sollten Sie Ihren neuen Personalausweis nicht selbst abholen können verwenden Sie bitte die nachfolgende Vollmacht

     

    Vollmachtserklärung zur Abholung eines Ausweisdokumentes

    Befreiung von der Ausweispflicht

    Bürger die aus gesundheitliche Gründen nicht mehr allein am öffentlichen Leben teilnehmen oder dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung leben, können sich auf Antrag von der Ausweispflicht befreien lassen. Zur Beantragung ist der ausgefüllte Antrag mit Bestätigung des Hausarztes oder der Pflegeeinrichtung, sowie der Personalausweis bzw. Reisepass mitzubringen.

    » Antrag Befreiung von der Ausweispflicht  

     

    Rechtsgrundlagen

  • Reisepass

    Ab dem 01.11.2005 werden die neuen ePässe mit biometrischen Merkmalen ausgestellt. ePass steht für "elektronischer Pass". Biometrie ist die Technik der Erkennung von Personen anhand persönlicher Charakteristika. Die biometrischen Merkmale im ePass sind zunächst Ihr Gesicht (daher ist ein geeignetes Lichtbild erforderlich) und Ihre Fingerabdrücke. Weitergehende Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums.

    Die bereits ausgestellten maschinenlesbaren Pässe behalten ihre ursprüngliche Gültigkeit.

    Für Ihren Neuantrag benötigen wir

    • Ihren alten Reisepass, auch wenn er ungültig ist, und
    • Ihren Kinderreisepass bzw. Kinderausweis und
    • Ihren Personalausweis
    • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, Größe: 45 x 35 mm, Hochformat ohne Rand. Bitte beachten Sie unbedingt die Information zu den Lichtbildern.

    Sie müssen eigenhändig unterschreiben, nachdem eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter den Antrag in Ihrem Beisein ausgefüllt hat. Sie können sich also nicht vertreten lassen.

    Durch den Einsatz eines neuen Verfahrens wurde die Bearbeitungszeit für Ausweisdokumente deutlich reduziert. Die Bundesdruckerei in Berlin produziert die Pässe in ca. 3 bis 4 Wochen. Im Einzelfall kann es auch einmal länger dauern, die Stadt Rudolstadt hat hierauf leider keinen Einfluss. Für Eilfällen gibt es den Expresspass.

    Haben Sie Ihren Pass verloren oder ist er Ihnen gestohlen worden, teilen Sie dies bitte umgehend dem Meldewesen bei der Stadtverwaltung Rudolstadt mit. Bringen Sie bitte als Identitätsnachweis ein anderes Lichtbilddokument oder Ihren Führerschein sowie Ihr Familienstammbuch oder Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde mit.

    Die Gültigkeit eines Reisepasses beträgt 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahre 6 Jahre.

    Ab dem 01.11.2005 gelten folgende Gebühren: Reisepass (ePass) 60,00 EUR, für Personen unter 24 Jahre 37,50 EUR. Die Zusatzgebühr für einen Expresspass beträgt 32,00 EUR, für einen 48 Seiten Pass 22,00 EUR.

    Vollmachtserklärung zur Abholung eines Ausweisdokumentes

     

    Kinderreisepass

    Aufgrund von Änderungen im Passgesetz können Kinderreisepässe ab dem 01.01.2024 nicht mehr verlängert, aktualisiert oder neu ausgestellt werden. Kinderreisepässe, die bereits ausgestellt sind, können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden, danach aber auch nicht mehr verlängert werden. Ab dem 01.01.2024 stehen nur noch Personalausweis oder Reisepass als Reisedokumente für Kinder zur Auswahl. Diese Dokumente werden durch die Bundesdruckerei produziert. Es ist daher mit Lieferzeiten von bis zu sechs Wochen je nach Art des Dokumentes zu rechnen.

    Vollmacht zur Beantragung eines Ausweisdokumentes für ein Kind

    Reisevollmacht für minderjährige Reisende

  • Steueridentifikationsnummer

    Die Steueridentifikationsnummer wurde Ihnen im Jahr 2008 vom Bundesamt für Steuern zugeschickt. Sie wird zur Vorlage bei bestimmten Behörden (z.B. Finanzamt) benötigt.

    Sollte Ihnen Ihre Steueridentifikationsnummer nicht bekannt sein, kann sie unter Vorlage des Personalausweises beziehungsweise Reisepasses erneut mitgeteilt werden. Die Gebühr beträgt 8,00 EUR.

  • Führungszeugnis

    Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses muss persönlich gestellt werden. Die Leistung ist gebührenpflichtig und beträgt 13,00 EUR. Die Dauer von der Antragstellung bis zum Erhalt beträgt circa 2 bis 3 Wochen. Mitzubringen sind der Personalausweis beziehungsweise der Reisepass. Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis wird außerdem noch eine Bescheinigung über die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigt.

    Für Bürgerinnen und Bürger, die die Staatangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, wird durch das Bundesamt für Justiz zwingend ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Dieses enthält neben Eintragungen aus dem deutschen Strafregister auch Mitteilungen über Strafsachen aus dem Register des Herkunftslandes in der jeweiligen Nationalsprache.
    Hier kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit bezüglich der Ausstellung des Führungszeugnisses von Seiten des Bundesamts für Justiz kommen.

    Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann unter Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises auch direkt online beim Bundesamt für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de erfolgen.

  • Auskunfts- und Übermittlungssperre

    Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmte Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:

    der Betroffene glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann;

    der Betroffene ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der erweiterten Melderegisterauskunft über seine Person nachweist.

    Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses gebührenfrei erteilt werden. Außerdem können vom Betroffenen Übermittlungssperren an Parteien und Wählergruppen, Religionsgesellschaften, Adressbuchverlage und zur Gratulation bei Alters- und Ehejubiläen eingerichtet werden. Personen die das 18. Lebensjahr vollenden haben zudem die Möglichkeit eine Übermittlungssperre gegenüber dem Bundesamt für Wehrverwaltung einrichten zulassen.

    Antrag Auskunfts- und Übermittlungssperre (PDF, 93 KB)

  • Auskunft aus dem Melderegister

    Durch persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Ersuchen werden Auskünfte aus dem Melderegister erteilt. Diese Auskünfte sind kostenpflichtig. Gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (ThürVwKostOIM) vom 23.04.2019 beträgt die Auskunftsgebühr je nach Art Ihrer Anfrage:

    Einfache Melderegisterauskunft - gewerbliche Nutzung je Einwohner 13,00 EUR
    Einfache Melderegisterauskunft - private Zwecke je Einwohner 11,00 EUR
    erweiterte Melderegisterauskunft (§45 Bundesmeldegesetz) je Einwohner 14,00 EUR
    Meldebescheinigung je Einwohner 8,00 EUR
    Meldebescheinigung  - aus bereits archivierten Meldedaten je Einwohner 16,00 EUR
    eine Auskunft aus bereits archivierten Meldedaten je Einwohner 16,00 EUR
    eine Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind je Ermittlungsfall 30,00 EUR
    Porto   0,80 EUR

    Die Erteilung der Auskunft erfolgt erst nach Geldeingang auf unten genanntes Konto bei der Stadtverwaltung Rudolstadt:

    Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt

    IBAN: DE47 8305 0303 0000 0001 08 (Hauptkonto)
    BIC: HELADEF1SAR

    Verwendungszweck: 1100/1000 + Name der gesuchten Person

    Ein Gebührenbescheid kann Ihnen auf Antrag (§12 Abs. 1 ThürVwKostG) erteilt werden.

  • Aufenthaltsbescheinigung/ Meldebescheinigung

    Durch persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Ersuchen werden Aufenthaltsbescheinigungen/Meldebescheinigungen erteilt. Die Bescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 8,00 EUR und ist sofort oder postalisch bar oder als Scheck zu entrichten.
    Mitzubringen sind der Personalausweis bzw. der Reisepass.

  • Haushaltsbescheinigung

    Die Anfertigung von Haushaltsbescheinigungen bzw. eine Bestätigung nach Prüfung erfolgt bei persönlicher Vorsprache. Für die Vorlage (Vordruck) beim Arbeitsamt (Kindergeldstelle) ist die Leistung gebührenfrei, ansonsten werden 8,00 EUR fällig.
    Mitzubringen sind das Formblatt des Arbeitsamtes sowie der Personalausweis oder Reisepass.