Die Verbrennung von trockenem Strauch- und Baumschnitt wird werktags zwischen dem 08.10. - 22.10.2011 durch das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt erlaubt.
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (in Folge: ThürPflanzAbfV) vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert am 3. August 2010 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der ThürPflanzAbfV (GVBl. Thüringen Nr. 9 vom 26.08.2010, S. 261), wird für das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt festgelegt, dass im Zeitraum vom 08.10. - 22.10.2011, montags bis samstags zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr, trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf einem nicht gewerblich genutzten Grundstück anfällt, verbrannt werden darf.
Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z. B. Laub oder Grasschnitt) als auch nichtpflanzliche, dürfen ausdrücklich nicht verbrannt werden.
Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a. 1,5 km zu Flugplätzen,
b. 50 m zu öffentlichen Straßen,
c. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
d. 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
e. 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrand-
warnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
f. 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
g. 5 m zur Grundstücksgrenze. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Zusätzlich ist das Brennmaterial zum Schutze von Kleinlebewesen erst kurz vor dem Verbrennen aufzurichten. Bereits länger liegende Haufen sind umzuschichten.
Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, das die Nichtbeachtung dieser Bestimmung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (z. B. Verbrennung von anderen Abfällen) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Bodo Kempe
Fachdienstleiter Umwelt- und Naturschutz