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Information zu Widersprüchen gegen die Grundsteuerbescheide ab 01.01.2025

Stadt Rudolstadt mit vielen Anfragen und Widersprüchen konfrontiert

Vor kurzem wurden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 und die Folgejahre von der Stadt Rudolstadt versendet, die erstmals die neuen Bewertungsgrundlagen, welche im Zuge der Grundsteuerreform ermittelt wurden, enthalten.

Seit Versand der Grundsteuerbescheide hat die Stadt Rudolstadt einen hohen Eingang an Widersprüchen verzeichnet. Oftmals wird darin beanstandet, dass bereits ein Einspruchsverfahren gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes läuft. Ein anderer häufig genannter Grund ist, dass die grundlegende Bewertung bzw. die Höhe des Grundsteuermessbetrages falsch sei.

In Fällen, in denen bereits beim Finanzamt in Pößneck Einspruch eingelegt wurde, dieser aber bislang noch nicht bearbeitet wurde, ist kein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Rudolstadt notwendig. Die Stadt Rudolstadt ist stets an die Grundlagen vom Finanzamt gebunden. Sobald eine Entscheidung im Einspruchsverfahren getroffen wurde und sich die Grundsteuermessbeträge geändert haben, wird dies dem Steuerpflichtigen sowie der Stadt Rudolstadt mitgeteilt. Alsdann wird auch der Grundsteuerbescheid der Stadt Rudolstadt automatisch geändert und eine ggf. zu viel gezahlte Steuer erstattet. Die Änderung der Grundsteuer kann bis zu 4 Jahre rückwirkend vorgenommen werden. Das heißt, auch wenn eine Entscheidung über den Einspruch beispielsweise erst im Jahr 2026 getroffen wird und sich die Grundsteuer dadurch verringert, wird die bereits zu viel gezahlte Grundsteuer für 2025 und 2026 erstattet.

Bei Beanstandungen der grundlegenden Bewertung des Grundstückes, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt in Pößneck. Der Stadt Rudolstadt sind keine näheren Informationen über die Berechnung des Grundsteuerwertes bzw. über die von dem Eigentümer erklärten Daten zur Wohnfläche o. ä. bekannt. Des Weiteren kann eine Änderung der Bewertung ausschließlich vom Finanzamt Pößneck vorgenommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und insbesondere keinen Zahlungsaufschub herbeiführt. Auch wenn ein Widerspruch eingelegt wird, ist die Grundsteuer zunächst zu zahlen.

Den Widersprüchen kann von der Stadt Rudolstadt in den meisten Fällen nicht abgeholfen werden, da wir an die Entscheidungen und Festlegungen des Finanzamtes gebunden sind. Diese werden dann an die Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zur Prüfung abgegeben. Sollte die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu der Erkenntnis kommen, dass die Bescheide der Stadt Rudolstadt rechtmäßig ergangen sind, ist dies mit Kosten für den Widerspruchsführer verbunden.

Häufig gestellte Fragen, beantworten wir auf einer Sonderseite unserer Homepage: www.rudolstadt.de/stadt/aktuelles/grundsteuerreform