Am 15. August 2021 werden die Raten für das III. Quartal 2021 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit den Festsetzungen der zuletzt erteilten Steuerbescheide an die Stadt Rudolstadt fällig.
Wir bitten um Beachtung der jährlichen Zahlungsfälligkeit für sogenannte Kleinbeträge der Grundsteuer. Für Grundstücke, deren Jahresbetrag 15,00 EUR nicht übersteigt, wird die Grundsteuer am 15. August des Kalenderjahres fällig.
Soweit der Stadtkasse eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen mittels SEPA-Lastschrift (Abbuchungsauftrag) erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen. Steuerzahler, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben oder ihre Hausbank durch Dauerauftrag mit der Überweisung der Steuern beauftragt haben, werden gebeten, unter Angabe ihrer Kassenkonto-Nummer als Zahlungsgrund auf eines der folgenden Konten zu überweisen:
Kreissparkasse Saalfeld – Rudolstadt
IBAN: DE77 8305 0303 0000 0410 84
BIC: HELADEF1SAR
Kreissparkasse Saalfeld – Rudolstadt IBAN: DE77 8305 0303 0000 0410 84 BIC: HELADEF1SAR |
Volksbank eG Gera-Jena-Rudolstadt IBAN: DE47 8309 4454 0300 0110 12 BIC: GENODEF1RUJ |
Um das Versäumen der Zahlungsfälligkeiten zu vermeiden, kann der Stadtkasse eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt werden. Formulare hierfür sind im Rathaus, im Bürgerservice, erhältlich bzw. stehen im Internet unter www.rudolstadt.de zur Verfügung. Alle Beträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, werden von der Stadtkasse angemahnt. Angefallene Mahngebühren und Säumniszuschläge sind alsdann in voller Höhe zu entrichten.
Sachgebiet Steuern