Update: Maifeuer 2020? Das ist in Rudolstadt zu beachten!

Die Walpurgisnacht steht vor der Tür. Viele Menschen verbinden die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai mit einem „Hexenfeuer“.

UPDATE vom 29. April 2020

zur Anzeigepflicht von gefassten Feuerstellen

Der Stadtverwaltung Rudolstadt ist es bewusst, dass die Anzeigepflicht von Feuern für gefasste Feuerstellen und Feuerschalen für Unverständnis gesorgt hat. Doch diese Pflicht besteht bereits seit einiger Zeit und ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung festgeschrieben. Die Festlegung wurde getroffen, da die Kameraden der Feuerwehr immer wieder zu Einsätzen gerufen wurden, die sich als Feuerschale oder dergleichen herausgestellt haben. Das strapaziert unnötig unsere ehrenamtlichen Kameraden.

Wir haben aber verstanden, dass die Festlegungen der gefassten Feuerstellen neu zu überdenken sind, da diese Festlegungen oft mit der Lebenswirklichkeit der Menschen nicht vereinbar sind. Wir werden in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Forst uns den betroffenen Punkt in der Verordnung noch einmal genau ansehen und gegebenenfalls die Anzeigepflicht lockern. Doch hierfür brauchen wir noch etwas Zeit.

Aus Kulanz bietet Ihnen die Verwaltung für das Wochenende um den 1. Mai für dieses Jahr noch die Möglichkeit Ihr Feuer kurzfristig bis Donnerstag, den 30. April, 13 Uhr, anzuzeigen. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an verkehrsbehoerde@rudolstadt.de. Schicken Sie uns bitte Ihren vollen Namen und die genaue Adresse sowie die Zeit des Feuers.


Originalbeitrag vom 28. April 2020

Die Walpurgisnacht steht vor der Tür. Viele Menschen verbinden die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai mit einem „Hexenfeuer“. Die Stadt Rudolstadt weist erneut darauf hin, dass offene Feuer, Lagerfeuer und dergleichen nach § 15 Absatz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt vom 07. Juni 2019 grundsätzlich nicht erlaubt sind. Ausnahmen können nur zu Brauchtumszwecken auf schriftlichen Antrag unter Auflagen durch die Stadt Rudolstadt erlaubt werden. Solche Feuer dienen in erster Linie der Zusammenkunft und dem geselligen Beisammensein sowie der Pflege des Brauchtums durch eine größere Anzahl von Menschen. Zusammenkünfte sind aufgrund der aktuellen Situation und der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April derzeit untersagt. Das hat zur Folge, dass auch Ausnahmegenehmigungen für Brauchtumsfeuer aktuell nicht erteilt werden können. Veranstaltungen zur Walpurgisnacht oder dem Maibaumsetzen können nicht stattfinden.

Vom grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind Feuer in gefassten Feuerstellen oder in Feuerschalen sowie Schwedenfeuer. Achtung: Auch diese Feuer sind anzeigepflichtig und schriftlich eine Woche vor dem Termin bei der Stadt anzuzeigen. Nach § 15 Absatz 3 und 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung gelten hier Auflagen wie unter anderem die Beaufsichtigungspflicht und Abstandsregelungen. Auch bei Feuerschalen ist nur trockenes, naturbelassenes Holz zulässig. Regelungen aus dem Umweltrecht, dem Abfallbeseitigungs- sowie dem Thüringer Waldgesetz sind zu beachten. Die momentane Waldbrandstufe ist durch den Deutschen Wetterdienst mit „3 – mittlere Gefahr“ gekennzeichnet.

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit