Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Jahr 2017

Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.

Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794) gibt die Stadt Rudolstadt folgendes bekannt:

 

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b Rudolstädter Hebesatzsatzung (RuHebsaS) vom 07.04.2016 (bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 06/2016 vom 14.05.2016) wurden die Hebesätze der Grundsteuer A auf 295 v.H. und der Grundsteuer B auf 402 v.H. festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2016 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet wird.

 

Die Grundsteuer 2017 ist wie folgt fällig:

  1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung finden.
  2. Am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.
  3. Am 01. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rudolstadt, Markt 7, 07407 Rudolstadt einzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.


Jauch
Sachgebietsleiterin Steuern