Datenübermittlung kann auf Antrag gesperrt werden

Die Meldebehörde weist daraufhin, dass gemäß § 28 Abs. 3 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldG) gegen folgende Datenübermittlungen:

Die Meldebehörde weist daraufhin, dass gemäß § 28 Abs. 3 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldG) gegen folgende Datenübermittlungen:

  1. an Adressbuchverlage (§ 32 Abs. 3 und 4 ThürMeldeG)
  2. der Erteilung einer Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (z.B. 65. oder späterer Geburtstag; goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum) an Mitglieder von Parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien widerspreche ich (§ 32 Abs. 2 und 4 ThürMeldeG)
  3. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( § 29 Abs. 2 ThürMeldeG)
  4. die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (§ 32 Abs. 1 und 4 ThürMeldeG)
  5. die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft mittels automatischem Abruf über das Internet (§31 Abs. 3 ThürMeldeG)
  6. die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 18 Abs. 7 MRRG i. V. m. § 58 Wehrpflichtgesetz. Die Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige
  7. das Recht auf informelle Selbstbestimmung gemäß § 6 MRRG (z. B. offentsichtliche Direktwerbung)

auf Antrag eine Übermittlungssperre eingerichtet werden kann.

Der Antrag kann während der Sprechzeiten:  

 

Mo, Fr   8 – 12 Uhr
Di   8 – 16 Uhr
Mi   8 – 14 Uhr
Do   8 – 18 Uhr
Sa   9 – 12 Uhr

 

im Bürgerservice, Markt 7, 07407 Rudolstadt (Tel. 03672 486-320) gestellt werden.