Anmeldung in den Grundschulen der Stadt Rudolstadt für das Schuljahr 2025/26

Grundschule Rudolstadt-West, Schwarza, Anton Sommer und Remda

Alle Kinder, die bis zum 1. August 2025 sechs (6) Jahre alt werden (bis 01.08.2019 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 11. August 2025 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt gemäß § 119 (1) Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 18. September 2020 (GVBl. S. 505, 529) in den örtlich zuständigen Grundschulen.

Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Kinder, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und somit anzumelden. Das Befürwortungsschreiben zur Zurückstellung ist mitzubringen.

Auch Kinder ausländischer Eltern unterliegen der Schulpflicht und sind anzumelden.

Ein Kind, welches am 30. Juni 2025 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern für das am 11. August 2025 beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.

Die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2025/26 erfolgt für die städtischen Grundschulen in Rudolstadt im Mai 2024 zu den folgenden Terminen (nähere und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internetseiten der Schulen):

Staatliche Grundschule Rudolstadt-West 06.05.2024     12:00 bis 18:00 Uhr  
Gustav-Freytag-Str. 4 08.05.2024     10:00 bis 14:00 Uhr  
07407 Rudolstadt gs-west.rudolstadt.de
Tel. (0 36 72) 486-550  
Staatliche Grundschule Schwarza 30.04.2024     14:00 bis 18:00 Uhr  
Friedrich-Fröbel-Str. 72   gs-schwarza.rudolstadt.de 
07407 Rudolstadt  
Tel. (0 36 72) 486-500  
Staatliche Grundschule Anton Sommer 06.05.2024     14:00 bis 18:00 Uhr  
Anton-Sommer-Str. 59 07.05.2024     12:00 bis 14:00 Uhr
07407 Rudolstadt gs-sommer.rudolstadt.de
Tel. (0 36 72) 486-520  
Staatliche Grundschule Remda 06.05.2024     14:00 bis 18:00 Uhr    
Remdaer Hauptstr. 7 gs-remda.rudolstadt.de
07407 Rudolstadt  
Tel.: (0 36 744) 200-0  

Gemäß § 14 (1) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl. S. 445) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2021 (GVBl. S. 215) hat der Schulträger Stadt Rudolstadt im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium für die Grundschulen der Stadt Rudolstadt einen gemeinsamen Schulbezirk festgelegt.

Als örtlich zuständige Grundschule gelten deshalb alle vier staatlichen Grundschulen in der Stadt Rudolstadt (Grundschule „Anton Sommer“, Grundschule Rudolstadt-West, Grundschule Schwarza, Grundschule Remda), wenn sich der Wohnsitz des Schülers im gemeinsamen Schulbezirk befindet.

Der gemeinsame Schulbezirk der vier staatlichen Grundschulen umfasst das Gebiet der Stadt Rudolstadt einschließlich der Ortsteile.

Gemäß § 139a Abs. 1 ThürSchO wählen zur Aufnahme in eine Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Anmeldung wird an der Erstwunschschule abgegeben. Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden berücksichtigt, soweit sie in das Auswahlverfahren noch einbezogen werden können. Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule. Sollte eine Aufnahme in der Erstwunschschule nicht möglich sein, leitet die Schule die Anmeldeunterlagen des Schülers im Original an die Zweitwunschschule weiter. Das Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule regelt der § 139b ThürSchulO in Verbindung mit § 15 a ThürSchulG. Die Rechtsgrundlagen zur Anmeldung und Auswahlverfahren finden Sie unter:  https://www.rudolstadt.de/leben/bildung/schulen/

Für die Schülerbeförderung gelten die Regelungen des § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG). Die Schülerbeförderungspflicht besteht danach, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen Grundschule über zwei Kilometer beträgt und auch nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Grundschule. Wird von den Eltern eine andere, als die nächstgelegene aufnahmefähige Grundschule gewählt, sind die zusätzlich entstehenden Beförderungskosten selbst zu tragen.