Die Staatliche Grundschule in Remda.

Die Staatliche Grundschule in Remda.

Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2020/21

Alle Kinder, die bis zum 1. August 2020 sechs (6) Jahre alt werden (bis 01.08.2014 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 31. August 2020 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.

Alle Kinder, die bis zum 1. August 2020 sechs (6) Jahre alt werden (bis 01.08.2014 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 31. August 2020 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt gemäß § 119 (1) Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2018 (GVBl. S. 282) in den örtlich zuständigen Grundschulen.

Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Gern können Sie Ihre Kinder zur Anmeldung mitbringen.

Kinder, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und somit anzumelden. Das Befürwortungsschreiben zur Zurückstellung ist mitzubringen.

Auch Kinder ausländischer Eltern unterliegen der Schulpflicht und sind anzumelden.

Ein Kind, welches am 30. Juni 2020 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern für das am 31. August 2020 beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.

Die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2020/21 erfolgt für die städtischen Grundschulen in Rudolstadt im Dezember 2019 zu den folgenden Terminen:

Staatliche Grundschule Rudolstadt-West
Gustav-Freytag-Str. 4
07407 Rudolstadt
Tel. 03672 486-550
16.12.2019 14:00 bis 18:00 Uhr
Staatliche Grundschule Schwarza
Friedrich-Fröbel-Str. 72
07407 Rudolstadt
Tel. 03672 486-500
10.12.2019 14:00 bis 18:00 Uhr
Staatliche Grundschule „Anton Sommer“
Anton-Sommer-Str. 59
07407 Rudolstadt
Tel. 03672 486-520
11.12.2019 14:00 bis 18:00 Uhr
Staatliche Grundschule Remda
Remdaer Hauptstr. 7
07407 Rudolstadt
Tel.: 036744 200-0
11.12.2019 14:00 bis 18:00 Uhr

Gemäß § 14 (1) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl. S. 445) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GVBl. S. 210) hat der Schulträger Stadt Rudolstadt im Einvernehmen mit dem  Thüringer Kultusministerium für die Grundschulen der Stadt Rudolstadt einen gemeinsamen Schulbezirk festgelegt.

Als örtlich zuständige Grundschule gelten deshalb alle vier staatlichen Grundschulen in der Stadt Rudolstadt (Grundschule „Anton Sommer“, Grundschule Rudolstadt-West, Grundschule Schwarza, Grundschule Remda), wenn sich der Wohnsitz des Schülers im gemeinsamen Schulbezirk befindet.

Der gemeinsame Schulbezirk der vier staatlichen Grundschulen umfasst das Gebiet der Stadt Rudolstadt einschließlich der eingemeindeten Ortsteile.

Die Eltern können wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden wollen. Ist die Schülerzahlhöchstgrenze an einer Grundschule erreicht, kann bzw. muss die Anmeldung an einer anderen zuständigen Grundschule erfolgen. Zunächst werden alle Anmeldungen entgegengenommen. Wird die Schülerzahlhöchstgrenze überschritten, erfolgt die Auswahl der Schüler durch Losverfahren, wobei Anmeldungen, deren Geschwister bereits die Schule besuchen, Vorrang haben. Die Eltern, deren Kind keinen Platz in der ausgewählten Grundschule erhält, werden bis zu den Weihnachtsferien (23.12.2019 bis 03.01.2020) darüber informiert, so dass die Anmeldung an einer anderen Grundschule erfolgen kann. Schüler, die zurückgestellt werden, nehmen im folgenden Jahr wieder neu am Anmeldeverfahren teil.

Für die Schülerbeförderung gelten die Regelungen des § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG). Die Schülerbeförderungspflicht besteht danach, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen Grundschule über zwei Kilometer beträgt und auch nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Grundschule. Wird von den Eltern eine andere, als die nächstgelegene aufnahmefähige Grundschule gewählt, sind die zusätzlich entstehenden Beförderungskosten selbst zu tragen.

Schreiber
1. Beigeordneter