Zahlungstermin für Jahreszahler Grundsteuer und Hundesteuer

Am 1. Juli 2019 werden die Beträge der Jahreszahler für die Grundsteuer und die Hundesteuer des Kalenderjahres 2019 mit den Festsetzungen der zuletzt erteilten Steuerbescheide an die Stadt Rudolstadt fällig.

Am 1. Juli 2019 werden die Beträge der Jahreszahler für die Grundsteuer und die Hundesteuer des Kalenderjahres 2019 mit den Festsetzungen der zuletzt erteilten Steuerbescheide an die Stadt Rudolstadt fällig.

Soweit der Stadtkasse eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift (Abbuchungsauftrag) erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen. Steuerzahler, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben oder ihre Hausbank durch Dauerauftrag mit der Überweisung der Steuern beauftragt haben, werden gebeten unter Angabe ihrer Kassenkonto-Nummer als Zahlungsgrund auf eines der folgenden Konten zu überweisen:

Kreissparkasse Saalfeld – Rudolstadt
IBAN: DE77 8305 0303 0000 0410 84
BIC: HELADEF1SAR

Volksbank eG Gera-Jena-Rudolstadt
IBAN: DE47 8309 4454 0300 0110 12
BIC: GENODEF1RUJ

Aus Kostengründen werden keine Zahlscheine verschickt. Um das Versäumen der Zahlungsfälligkeiten zu vermeiden, kann der Stadtkasse eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt werden. Formulare hierfür sind im Rathaus, im Bürgerservice, erhältlich bzw. stehen auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Das Halten von Hunden ist dem Sachgebiet Steuern bzw. dem Bürgerservice anzuzeigen. Entsprechende Onlineformulare zur Anmeldung können ebenfalls auf unserer Internetseite heruntergeladen werden. Gemäß § 1 der örtlichen Hundesteuersatzung unterliegen Hunde ab dem 5. Lebensmonat der Besteuerung.

Hundehalter, die ihrer Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können wegen Abgabengefährdung nach § 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße belegt werden.

Merkel
Sachgebietsleiterin Steuern