Bewerber für Schiedspersonen-Wahl gesucht

Auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG) vom 17. Mai 1996 (GVBl

Auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG) vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), sind die Schiedspersonen zur Besetzung der Schiedsstellen der Stadt Rudolstadt für eine 5-jährige Amtszeit neu zu wählen.

 

Die Schiedsstellen werden auf folgenden Gebieten tätig:

  • auf Antrag Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten z. B. über vermögensrechtliche Ansprüche, im Nachbarschaftsrecht, in Mietsachen;auf Antrag Durchführung des in Thüringen vorgeschriebenen Sühneversuchs, bevor vor Gericht Privatklage wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheim-nisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung erhoben werden kann;
  • auf Antrag Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten z. B. über vermögensrechtliche Ansprüche, im Nachbarschaftsrecht, in Mietsachen;auf Antrag Durchführung des in Thüringen vorgeschriebenen Sühneversuchs, bevor vor Gericht Privatklage wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheim-nisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung erhoben werden kann;
  • nach Übergabe durch die Staatsanwaltschaft in Schlichtungsverfahren zur außergericht-lichen Erledigung von Strafsachen.

 

Gesucht werden hiermit Bewerber für die Wahl zur Schiedsperson zur Besetzung der Schiedsstellen der Stadt Rudolstadt für die 5-jährige Amtszeit der Jahre 2019 bis 2024. Bewerber sollen in Rudolstadt wohnen, zu Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.


Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

  • wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  • eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
  • eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Interessenten für das Amt einer Schiedsperson können sich bei der Stadt Rudolstadt bewerben. Zur Erleichterung der Interessenbekundung von Bürgern, die dieses Ehrenamt ausüben wollen, werden beim Bürgerservice der Stadt Rudolstadt, Erdgeschoss, Markt 7, 07407 Rudolstadt Formvordrucke vorgehalten. Formvordrucke können auch auf der Internetseite der Stadt Rudolstadt abgerufen werden (www.rudolstadt.de unter "Stadt & Bürger/Bürgerservice/Formulare " dort dann im Bereich "Leben & Wohnen" unter dem Anstrich "Sonstiges").
Diese Formvordrucke sind ausgefüllt bei der


Stadt Rudolstadt
Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung

Markt 7

07407 Rudolstadt


schriftlich einzureichen oder bei der


Stadt Rudolstadt

Bürgerservice, Erdgeschoss

Markt 7

07407 Rudolstadt


abzugeben.

Interessenbekundungen für das Amt einer Schiedsperson sind bis spätestens 14.05.2018 abzugeben.


Nähere Auskünfte können Sie über den Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung der Stadt Rudolstadt unter der Tel.-Nr.: 03672 / 486–301 oder 486-201 erhalten.