Informationen zur Überprüfung der Grundsteuer B für das Jahr 2017

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Pößneck kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, be

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Pößneck kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z.B. Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Dabei müssen Baumaßnahmen bis spätestens 31.12.2016 abgeschlossen sein. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Rudolstadt im Sachgebiet Steuern erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich.

Jauch
Sachgebietsleiterin Steuern