Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Pößneck kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z.B. Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Dabei müssen Baumaßnahmen bis spätestens 31.12.2016 abgeschlossen sein. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Rudolstadt im Sachgebiet Steuern erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich.
Jauch
Sachgebietsleiterin Steuern
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