Richtlinie für die Wahlwerbung in der Stadt Rudolstadt zu den Wahlen am 25. Mai 2014

Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Int

Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetztes und Artikel 68 und 82 der Verfassung des Freistaates Thüringen). Es besteht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aller Parteien und Wählervereinigungen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung. Allen, auch den kleinen Parteien, Wählergruppen, Gruppen von Antragstellenden und Einzelbewerberinnen und Bewerbern ist eine angemessene Selbstdarstellung zu ermöglichen.

 

I. Wahlwerbung mit Wahlplakaten

1. Wahlwerbung mit Wahlplakaten in der Größe A 1, A 2 oder kleiner wird im Rahmen der Sondernutzung gebührenfrei zugelassen.

 

2. Als Gesamtstückzahl pro Wählervereinigung, Partei oder Einzelkandidat werden in der Stadt Rudolstadt einschließlich der Ortsteile 70 Stück genehmigt.

 

Um eine ordnungsgemäße Aufhängung von Wahlplakaten zu sichern, wird festgelegt, dass jede Partei max. einen beidseitig beklebten Grundkörper (dies zählt als 2 Plakate im Sinne der vorgegebenen Stückzahl) je Werbeträger aufhängen darf.

 

Die Werbeträger sind jeweils so anzubringen, dass deren Befestigung verkehrssicher und ohne Beschädigung der Beleuchtungsmasten erfolgt.

 

3. Sämtliche Aktivitäten der Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen sind mind. 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Wahlwerbung bei der Stadtverwaltung Rudolstadt zu beantragen.

 

4. Eine Genehmigung zur Wahlplakatierung wird ab dem 14.04.2014 (ab 6 Wochen vor dem Wahltag) erteilt.

 

5. Die Frist zur Beseitigung der Wahlplakate wird mit zwei Wochen nach Wahltag auf den 10.06.2014 festgesetzt.

 

6. Auflagen und Bedingungen

 

6.1. Bei der Plakatierung im Straßenraum sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die Plakatierung ist deshalb an solchen Stellen untersagt, wo eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht.

 

6.1.1 Die Plakatierung wird untersagt:

  • bei politischen Werbeeinrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO) gleichen, mit Ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, wenn sie sich auf den Verkehr auswirken können.
  • 30 m vor Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie Lichtsignalanlagen
  • an Verkehrszeichen, Hinweisschildern, Vorwegweisern und innerörtlichen Wegweisern (vgl. § 33 Abs. 2 StVO).
  • an Verkehrsleiteinrichtungen (Ketten- und Geländerabsperrungen)
  • an Brückengeländern
  • 80 m vor Bahnübergängen.
  • am Wahltag unmittelbar am Eingang der Wahllokale
  • im Verkehrsraum, wenn sie Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO darstellen.

6.1.2 Das Bekleben von technischen Anlagen der Stadt sowie städtischen Gebäudeflächen jeglicher Art ist untersagt.

 

6.2. Die Befestigung von Plakaten an Bäumen ist untersagt.

 

7. Werbeelemente wie Spannbänder und Banner im öffentlichen Straßenbereich im Zusammenhang mit Sondernutzungen sind auf Grund nicht vorhandener städtischer Verkehrsflächen und fehlender technischen Voraussetzungen nicht möglich.

 

8. Pro Partei und Ort der Werbung darf nur ein Großplakat aufgestellt werden. Diese sind vorher mit genauem Standort anzuzeigen.

 

II. Wahlwerbung durch Informationsstände

1. Informationsstände bedürfen der Genehmigung im Sinne der Sondernutzungssatzung. Die Flächeninanspruchnahme ist ca. 14 Tage vorher zu beantragen.

 

2. An Wochenmarkttagen (Mittwoch und Sonnabend) muss die Genehmigung von Informationsständen auf dem Markt vom Fachdienstleiter Recht, Sicherheit und Ordnung eingeholt werden.

 

3. Bei städtischen Veranstaltungen wie dem Tanz- und Folkfest "tff", dem Altstadtfest oder dem Vogelschießen ist die Sondernutzung in Form von Informationsständen innerhalb der Veranstaltungsgelände untersagt.

 

III. Lautsprechereinsatz

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 9 StVO von dem Verbot des Betriebes von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen zum Zwecke des Betreibens von Lautsprecheranlagen zur Wahlwerbung werden nicht erteilt. Dies betrifft auch die Nutzung im Rahmen von Informationsständen.

 

IV. Zuwiderhandlungen des Beschlusses bzw. der Sondernutzung

1. Bei Missachtung der Auflagen und Bedingungen wird per Bescheid eine Abstellung der Mängel innerhalb einer Frist von 1-3 Tagen verlangt. Eine Ersatzvornahme wird angedroht. Werden die Mängel nicht abgestellt, so wird eine Ersatzvornahme per Bescheid vorgenommen. (Kosten werden nach Aufwand berechnet.)

 

2. Zusätzlich liegt beim Tatbestand nach IV. Abs. 1 eine ungenehmigte Sondernutzung der Straßen vor, welche laut § 11 Abs. 1 der Rudolstädter Sondernutzungssatzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diesbezüglich entfällt die Gebührenbefreiung für die nicht genehmigte Anzahl von Plakaten.

 

V. Veröffentlichung

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Jörg Reichl
Bürgermeister

 

Anmerkung: Diese Richtlinie wurde im Amtsblatt Nr. 02 vom 12.02.2014 amtlich bekanntgemacht.