Hinweise der Stadtverwaltung an die Hundehalter
Am 01. September 2011 ist das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz legt allen Hundehaltern und Haltern von bestimmten Tieren wildlebender Art weitere Halterpflichten auf.
So mussten alle Hundehalter gemäß § 2 Abs. 4 ThürTierGefG bis spätestens zum 01.03.2012 ihren Hund durch einen Tierarzt mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder kennzeichnen lassen und diese Kennzeichnung der Gemeinde anzeigen. Für diese Anzeige ist bei der Stadt Rudolstadt (www.rudolstadt.de, Bürgerservice oder Ordnungsbehörde) ein Vordruck erhältlich.
Nach § 2 Abs. 5 ThürTierGefG waren alle Hundehalter verpflichtet bis zum 01.03.2012 bei der zuständigen Gemeinde den Abschluss bzw. das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden betragen.
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen und Hunde die durch die zuständige Behörde als gefährlich festgestellt worden sind gelten gemäß § 3 Abs. 2 ThürTierGefG als gefährliche Hunde. Die Haltung dieser gefährlichen Hunde und die Haltung von bestimmten Tieren einer wildlebenden Art (betroffene Arten können im Bürgerservice oder bei der Ordnungsbehörde erfragt werden) ist gemäß § 4 ThürTierGefG erlaubnispflichtig. Bei bestehenden Tierhaltungen dieser gefährlichen Tiere ist die Erlaubnis umgehend schriftlich bei der Ordnungsbehörde zu beantragen.
Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des ThürTierGefG Ordnungswidrigkeiten darstellen und jeweils mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden können.
Auskunft zum Verwaltungsverfahren, Erlaubnispflichtigkeit usw. erhalten sie im FD Recht, Sicherheit und Ordnung.
Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
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