Information zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Rudolstadt

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Bibliotheken sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft daher an den vorhandenen Grundbesitz an. Diese ist durch die Eigentümer des Grundbesitzes jährlich an die Gemeinden zu zahlen.

Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Die Werte, die hierfür als Grundlage dienten, stammen in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 und spiegeln daher nicht die tatsächlichen und aktuellen Wertentwicklungen wider. Zudem gab es in den neuen Bundesländern auch noch einige Grundstücke, für die bislang keine Bewertung vorlag. Für diese wurde Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Das Land Thüringen hat hiervon keinen Gebrauch gemacht und wendet daher das sogenannte Bundesmodell an.

Zum Stichtag 01.01.2022 waren alle Eigentümer von Grundbesitz dazu aufgefordert, eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Auf Grundlage dieser Erklärungen hat das Finanzamt in Pößneck für das Gemeindegebiet der Stadt Rudolstadt die Grundsteuerwerte sowie die Grundsteuermessbeträge ab dem 01.01.2025 festgesetzt. Diese wurden anschließend der Stadt Rudolstadt mittels der Schnittstelle ELSTER-Transfer übermittelt und dienen nunmehr als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer.

Ab dem 01.01.2025 werden von der Stadt Rudolstadt die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 sowie die Folgejahre erstellt und an die Steuerpflichtigen versandt.


Erklärfilm des Bundesministeriums der Finanzen
Die Grundsteuerreform einfach erklärt


Berechnung der Grundsteuer ab 01.01.2025

1.    Zunächst ist der Grundsteuerwert zu ermitteln. Dieser wurde auf Grundlage der an das Finanzamt übermittelten Daten festgestellt. Zu den wesentlichen Faktoren zählen hier bspw. der Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Nettokaltmieten, Grundstücksart, Grundstücksfläche und das Baujahr. Für genauere Informationen und Erläuterungen zu dem für Ihr Grundstück festgestellten Grundsteuerwert wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

2.    Die Steuermesszahl ist im § 15 Abs. 1 GrStG geregelt und beträgt in der Regel 0,031 % für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und 0,034 % für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstig bebaute Grundstücke). Diese Steuermesszahl multipliziert mit dem ermittelten Grundsteuerwert ergibt dann den Grundsteuermessbetrag.

3.    Die Gemeinden haben das Recht, für ihr Gemeindegebiet einen Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) sowie für Grundbesitz (Grundsteuer B) festzulegen. Dieser wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung oder in einer Hebesatzsatzung festgelegt. Zur Ermittlung der schlussendlich zu zahlenden Grundsteuer wird der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus in Rudolstadt:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
200.000,00€ x 0,031 % = 62,00 € x 490 % = 303,80 €

 


Häufige Fragen zur Grundsteuerreform

  • Wann erfolgt der Versand der Grundsteuerbescheide?

    Die Stadt Rudolstadt versendet die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 und die Folgejahre zu Beginn des Jahres 2025. Aufgrund der Vielzahl der zu versendenden Bescheide kann es zu Verzögerungen kommen. Ziel ist es jedoch, dass bis spätestens 15.01.2025 alle Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und B einen Steuerbescheid erhalten haben. Der erste Fälligkeitstermin für die Zahlung der Grundsteuer ist dann wie bisher der 15.02.2025 bzw. der darauf folgende Werktag.

    Sofern uns noch kein neuer Steuermessbetrag für Ihr Grundstück vorliegt, wird zunächst kein Grundsteuerbescheid versandt. Dieser wird erst erstellt, wenn uns die neuen Grundlagen übermittelt wurden.

  • Ich habe keinen Bescheid für die Grundsteuer von der Stadt Rudolstadt erhalten, wie soll ich mich verhalten?

    Sollten Sie bis Ende Januar 2025 noch keinen neuen Grundsteuerbescheid von der Stadt Rudolstadt erhalten haben, obwohl Sie Grundstückseigentümer sind, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Sachgebietes Steuern. Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier.

  • Muss ich die Grundsteuer an die Stadt Rudolstadt zahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

    Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Stadt Rudolstadt sind die vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbeträge. Wir sind daran rechtlich gebunden und können keine abweichenden Festsetzungen treffen. Sofern Sie gegen diese Grundlagen beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt, aber keine Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides beantragt und erhalten haben, ist die Grundsteuer an die Stadt Rudolstadt zu bezahlen. Nur wenn uns ein entsprechender Aussetzungsbescheid des Finanzamtes Pößneck vorliegt, kann auch der Grundsteuerbescheid der Stadt Rudolstadt von der Vollziehung und damit von der Zahlung ausgesetzt werden. Liegt dieser nicht vor, ist die Grundsteuer auch während des laufenden Einspruchsverfahrens zwingend zu zahlen.

  • Bekomme ich evt. zu viel gezahlte Grundsteuer wieder, wenn der Einspruch zu meinen Gunsten entschieden wird?

    Die Einsprüche beim Finanzamt werden nach und nach abgearbeitet. Sobald uns geänderte Grundlagen mitgeteilt werden, werden diese in den Grundsteuerbescheiden der Stadt Rudolstadt berücksichtigt. Sollten sich dadurch die Grundsteuermessbeträge verringern und damit eine niedrigere Grundsteuer ergeben, werden etwaige Guthaben verrechnet bzw. erstattet.

  • Ich habe gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt. Muss ich auch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Rudolstadt einlegen?

    Sofern Sie rechtzeitig Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, ist kein weiterer Widerspruch bei der Stadt Rudolstadt erforderlich. Sobald der Einspruch bearbeitet und Änderungen vorgenommen wurden, erfolgt die Änderung seitens der Stadt Rudolstadt automatisch.

  • Kann ich gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einlegen?

    Grundsätzlich haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide der Stadt Rudolstadt einzulegen. Sollten sich Ihre Einwendungen jedoch ausschließlich auf Festlegungen aus dem Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid richten, sind diese beim zuständigen Finanzamt anzubringen. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Rudolstadt, mit der Begründung, die Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides sei rechtswidrig, ist mithin unzulässig (§ 351 Abs. 2 AO).

  • Ich habe mein Grundstück verkauft, bekomme aber weiterhin Bescheide von der Stadt Rudolstadt für die Grundsteuer. Was kann ich tun?

    Beim Verkauf Ihres Grundstücks kommt es darauf an, was in Ihrem notariellen Kaufvertrag bezüglich des Besitzübergangs geregelt wurde. Außerdem ist die Grundsteuer eine Jahressteuer, d.h. die Grundsteuerpflicht kann immer nur zum 01.01. eines Jahres wechseln. Haben Sie Ihr Grundstück im Jahr 2023 verkauft und ist der Besitz im Laufe des Jahres 2023 auf den Käufer übergegangen, so ist ein Wechsel der Steuerpflicht erst zum 01.01.2024 möglich.

    Für den Wechsel der Steuerpflicht ist es erforderlich, dass das Finanzamt einen geänderten Grundsteuermessbescheid erlässt und die Steuerpflicht auf den neuen Eigentümer festsetzt. Die notwendigen Informationen werden in der Regel automatisch vom Notariat an das zuständige Finanzamt übermittelt. Aufgrund der Grundsteuerreform kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.

    Erst wenn der Stadt Rudolstadt der Wechsel der Steuerpflicht auf den Käufer mitgeteilt wurde, kann die Änderung in unseren Unterlagen vorgenommen werden. Bis zum Erhalt des geänderten Bescheides sind Sie weiterhin zur Grundsteuer verpflichtet. Zur Klärung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Sachgebietes Steuern.

  • Ich habe keinen Grundsteuerbescheid erhalten, muss ich die Grundsteuer nun auf Grundlage der alten Bescheide zahlen?

    Nein. Auf Grundlage der vor dem 01.01.2025 ergangenen Grundsteuerbescheide sind keine weiteren Zahlungen an die Stadt Rudolstadt zu leisten. Diese sind kraft Gesetzes aufgehoben (§ 266 Abs. 6 BewG).

  • Warum erhalte ich für mein Grundstück zwei Bescheide?

    Unter Umständen konnte es vorkommen, dass für einzelne Grundstücke zwei Grundsteuermessbescheide erstellt wurden, weil z.B. bei der Erklärung des Eigentümers ein Fehler im Aktenzeichen aufgetreten ist (Zahlendreher o.ä.). In solchen Fällen bitten wir Sie, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt zu bereinigen und die Stadt Rudolstadt zu informieren.

  • Ich habe keine Erklärung für die Grundsteuerreform abgegeben, aber trotzdem einen Grundsteuerbescheid erhalten. Wie kann das sein und was muss ich noch tun?

    Die Grundstückseigentümer wurden aufgefordert, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung abzugeben. Ist dies nicht geschehen, hat das Finanzamt eine Schätzung vorgenommen. Diese Schätzung entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung, eine Erklärung für Ihren Grundbesitz abzugeben. Bitte holen Sie dies umgehend nach!

  • Muss ich ein neues SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer ab 2025 erteilen?

    Die bisher erteilten SEPA-Lastschriftmandate behalten weiterhin ihre Wirksamkeit und müssen in der Regel nicht erneut erteilt werden. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist dieses auf dem jeweiligen Bescheid aufgeführt. Finden Sie hierzu keinen Hinweis auf Ihrem Bescheid, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Sachgebiets Steuern oder an die Stadtkasse.

    > Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats

Ansprechpartner

SG Steuern
Telefon. 03672 486-214
Fax. 03672 486-48214
E-Mail. steuern@rudolstadt.de