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Fachdienst: Finanzen
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Unsere Aufgaben und Themengebiete
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Maßnahmen im Rahmen der Besteuerungs- und Erhebungsverfahren
Für Gemeindesteuern einschließlich der Bescheidschreibung, Wahrnehmung kommunaler Interessen bei Festsetzungs-, Zerlegungs-, und Bewertungsverfahren der Finanzämter.
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Vorbereitungen zum Erlass städtischer Steuersatzungen
Bzw. Beiträge zum Hebesatzanteil der Haushaltssatzung.
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Kommunale Abgabenprüfung, steuerlicher Ermittlungsdienst, Anmeldung offener Forderungen
Zu Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren sowie Bearbeitung von außergerichtlichen Vergleichsverfahren für offene Steuerforderungen.
- Bearbeitung von Anträgen auf Ratenstundung, Aussetzung und Erlass von Steuerforderungen, Erarbeitung von Prognosen, Schätzungen zum Aufgabengebiet
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Bearbeitung von Hundesteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 4 Monate alten Hunden.
Fälligkeit: 01.07. des laufenden Jahres
Aktuelle Steuersätze:
Stadtgebiet Rudolstadt 1. Hund: 60,00 € 2. Hund: 84,00 € jeder weitere Hund: 120,00 € gefährliche Hunde: 600,00 € Der Hundesteuer-Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis der Haftpflichtversicherung des Hundes mit den Deckungssummen für durch das Tier verursachte Personen- und Sachschäden
- ggf. Tierübereignungsvertrag
- ggf. Bestätigung der Übernahme aus dem Tierheim Pflanzwirbach
Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
- Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen
- Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO - keine Direkterhebung beim Betroffenen
Hundesteuersatzung der Stadt Rudolstadt / der Stadt Remda-Teichel
Der Hundesteuer-Abmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ggf. Bestätigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke
Bei Verlust der Hundesteuermarke erhalten Sie kostenpflichtig eine Ersatzmarke im Sachgebiet Steuern der Stadtverwaltung Rudolstadt
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Grundsteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten:
- 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11. des laufenden Jahres
- 01.07. des laufenden Jahres bei Jahreszahlern
Aktuelle Hebesätze:
Stadtgebiet Rudolstadt
(gültig bis 31.12.2024)Stadtgebiet Rudolstadt
(gültig ab 01.01.2025)Grundsteuer A: 295 % 300 % Grundsteuer B: 402 % 490 % Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch Steuerbescheid auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Pößneck und der jeweiligen Hebesätze der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und B (Grundvermögen).
Hinweise zur Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Auf Grund der Reform waren alle Grundstückeigentümer aufgefordert eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Für das Gemeindegebiet der Stadt Rudolstadt hat das Finanzamt in Pößneck die abgegebenen Erklärungen ausgewertet und eine Bewertung erstellt. Anschließend wurden den Grundstückseigentümern der Grundsteuerwert- sowie der Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben. Der Grundsteuermessbescheid wurde gleichzeitig auch der Stadt Rudolstadt mittels der Schnittstelle ELSTER Transfer zur Verfügung gestellt. Dieser stellt dann die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dar.
Die Höhe der Grundsteuer, die an die Stadt Rudolstadt gezahlt werden muss, ermittelt sich, wie bisher auch, aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem individuellen Hebesatz.
Die neuen Bemessungsgrundlagen sind ab dem 01.01.2025 anzuwenden. Zu Beginn des Jahres 2025 werden die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und B von der Stadt Rudolstadt einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2025 und die Folgejahre erhalten. Dieser gilt solange fort, bis sich eine Änderung ergibt und ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht.
Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Gewerbesteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten:
- 15.02
- 15.05.
- 15.08.
- 15.11. des laufenden Jahres
Aktueller Hebesatz:
- 395%
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung sowie ggf. die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer, der Verzinsung einschließlich der Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen obliegt den Gemeinden.Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Vergnügungssteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten: 15.01.; 15.04.; 15.07.; 15.10. des laufenden Jahres
Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
- Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen
- Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO - keine Direkterhebung beim Betroffenen
Vergnügungssteuersatzung
Formulare und Dokumente
Elektronische Post (E-Mail)
Die auf den Internetseiten unter rudolstadt.de genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.
Bei der Kommunikation mit den E-Mail-Adressen werden folgende Dateitypen als Anhang/Anlage akzeptiert:
*.docx | *.xlsx | *.pdf | *.pptx | *.ppsx | *.jpg | *.jpeg | *.tif | *.png | *.bmp | *.zip | *.7z
Nicht akzeptiert werden:
*.doc | *.docm | *.dot | *.dotm | *.ppt | *.pptm | *.xls | *.xlsm | *.exe | *.cmd | *.bat | *.odt | *.ott | *.rtf
Sobald Anlage/Anhang einer E-Mail über einen nicht zugelassenen Dateitypen verfügen, wird die betroffene E-Mail vollständig abgewiesen und nicht zugestellt. Eine diesbezügliche Information über die Abweisung kann nicht garantiert werden.