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Genehmigungsbedürftige Werbeanlagen
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² sind genehmigungsbedürftig (§ 59 i. V. m. § 60 Abs. 1 Pkt. 12a ThürBO). Für diese ist ein Bauantrag zu stellen. Im Rahmen der Behandlung des Bauantrages nach § 68 ThürBO wird die Gemeinde gemäß § 36 BauGB beteiligt.
Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Werbeanlagen sind im Geltungsbereich der Rudolstädter Werbeanlagensatzung (RuWerbeAnlS) die in der Satzung aufgeführten allgemeinen Festlegungen sowie die Festlegungen für die einzelnen Schutzzonen bzw. festgelegten Wohngebiete zu beachten.
Entspricht die Werbeanlage nicht den Festlegungen der RuWerbeAnlS ist zusätzlich zum Bauantrag für die Werbeanlage ein Antrag auf Abweichung nach § 66 Abs. 1 und 2 ThürBO zu stellen. Der Antrag auf Abweichung muss die beantragte(n) Abweichung(en) konkret bezeichnen, d. h. unter Angabe der Festlegung(en) der RuWerbeAnlS, von der (denen) abgewichen werden soll. Des Weiteren ist der Antrag zu begründen. Der Bauherr hat darin darzulegen, welche Gründe aus seiner Sicht die Zulassung der Abweichung rechtfertigen.
Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde:
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Sachgebiet Bauordnung
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Erforderliche Unterlagen:
Der Bauantrag und ggf. der Antrag auf Abweichung sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- Baubeschreibung mit Angaben zur Art, Größe, Material, Farbgebung sowie zur Beleuchtung der Werbeanlage
- Fassadenansicht des Gebäudes (Skizze oder Foto) mit Darstellung des Anbringungsortes der Werbeanlage
- Aktueller Katasterplanauszug mit Kennzeichnung des Standortes der Werbeanlage
- Begründung der Abweichung
Ansprechpartner
Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung
Claudia Schmidt
Telefon. 03672 486-626
Fax. 03672 48648-626
E-Mail. verkehr@rudolstadt.de