Ordnung und Verkehr
Fachdienst: Ordnung und Verkehr

Unsere Aufgaben und Themengebiete

  • Verkehrsüberwachung ruhender Verkehr
  • Genehmigung/Bestätigung öffentlicher Veranstaltungen

    Öffentliche Vergnügung/ Veranstaltung

    Anzeige einer öffentlichen Vergnügung/ Veranstaltung

    Die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung unter 1.000 Personen bedarf gemäß § 42 Abs. 1 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) einer Anzeige bei der zuständigen Gemeinde. Unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer ist diese spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.

    Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Vergnügung/ Veranstaltung

    Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf nach § 42 Abs. 3 OBG einer Genehmigung durch die Ordnungsbehörde, wenn eine sonst lediglich anzeigepflichtige Veranstaltung nicht fristgemäß angezeigt wird oder zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

    Hinweis: Vorschriften des Gewerbe- und Gaststättenrechts werden davon nicht berührt. Für motorsportliche Veranstaltungen ist das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Fachdienst Straßenverkehr, zuständig.

    Die Veranstalter einer öffentlichen Vergnügung/Veranstaltung werden innerhalb der angegebenen Fristen aufgefordert, das bereitgestellte Formular auszufüllen und bei

    Stadtverwaltung Rudolstadt
    Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
    Markt 7
    07407 Rudolstadt
    verkehrsbehoerde@rudolstadt.de

    einzureichen. Pflichtfelder müssen unbedingt ausgefüllt werden.

  • Aufgaben nach dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz
  • Aufgaben nach dem Thüringer Feiertagsgesetz
  • Aufgaben nach Thüringer Bestattungsgesetz / Durchsetzung von Bestattungen und Zwangsbestattungen
  • Genehmigungen zum Plakatieren
  • Überwachung der Einhaltung der Gebote/Verbote des Stadtrechts
  • allgemeine und besondere Gefahrenabwehr
  • Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
  • Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen (ausgenommen Bundesstraßen)

    Verkehrsrechtliche Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nach § 45 StVO

    Bei allen Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum (Straße, Gehweg, Radweg) betreffen und berühren, muss eine verkehrsrechtliche Anordnung eingeholt werden, welche festlegt, wie die Arbeitsstelle abzusperren bzw. zu kennzeichnen ist.

    Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:

    • Antrag
    • Lageplan mit Kennzeichnung der beanspruchten Fläche
  • Genehmigung von verkehrsrechtlichen Sondernutzungen der Straßen

    Antrag auf Sondernutzung für öffentliche Verkehrsflächennach dem Thüringer Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach StVO

    Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte für Parkplätze mit dem Zusatzschild 10044-10 (Rollstuhlfahrersymbol)

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkbuchstaben "aG") und Blinde ("Bl") sind berechtigt, einen Antrag auf Ausnahmegenehimigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen zu stellen. Die Parkkarte kann bei der Straßenverkehrsbehörde des Heimatortes beantragt werden und besitzt Gültigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern der Europäischen Union.

    Bei Erstantrag ist der Schwerbehindertenausweis, der Personalausweis sowie ein Passfoto vorzulegen. Bei schriftlicher Beantragung sind dem Passfoto jeweils eine Kopie des Schwerbehinderten- und des Personalausweises beizulegen. Für die Erstausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 12,00 € erhoben.

    Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

    Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte, bei denen nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" und "Bl" vorliegen.

    Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn

    • ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein in Folge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegt sowie das Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt sind oder
    • ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein in Folge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 in Folge von Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt ist oder
    • eine Morbus Crohn- bzw. Colitis ulcarosa- Erkrankung mit einm dafür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt oder
    • eine Stomaerkrankung (Stomaträger mit doppeltem Stoma) und einem dafür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

    Diese Parkerleichterung gilt ausschließlich in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

    Bewohnerparken im Straßenraum

    Die Stadt Rudolstadt hat zugunsten der Bewohner Bewohnerparkplätze in der Innenstadt eingerichtet. Hintergrund dieser Einrichtung waren die zunehmenden Schwierigkeiten für die Bewohner in der Nähe ihrer Wohnungen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zu finden, weil die vorhandenen Stellplätze stark insbesondere durch Berufspendler genutzt wurden.

    Rechtsgrundlage für die Ausgabe der Bewohnerparkkarten ist § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. IX VwV StVO. Rechtsgrundlage für die Gebühr sind die §§ 1, 4 GebO f. Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses.

    Es wird eine Gebühr für Bewohnerparkkarten in Höhe von 90,00 € für ein Kennzeichen für das Kalenderjahr erhoben, jedes weitere Kennzeichen zusätzlich 10,00 €. Da es sich hierbei um eine Verwaltungsgebühr handelt, ist eine Rückerstattung sowie eine Gebührenermäßigung nicht möglich.

    Bei der Vergabe der Bewohnerparkkarten wird nach folgenden Kriterien vorgegangen:

    • Der Antragsteller muss Bewohner der betreffenden Bewohnerparkzone sein. Es ist nur der melderechtliche Haptwohnsitz zulässig.
    • Bei Antragstellung ist der Personalausweis sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. Falls der Fahrzeugschein nicht auf den Antragsteller ausgestellt ist, muss dieser eine Bescheinigung des Fahrzeugbesitzers vorlegen, dass er das Fahrzeug überwiegend nutzt.
    • Der Antragsteller muss vor Erhalt der Bewohnerparkkarte eine Belehrung unterschreiben, dass er über verschiedene Aspekte im Bezug auf die Bewohnerparkkarte unterrichtet wurde. Dazu gehört insbesondere, dass kein Individualparkplatz angeboten werden kann, eine Überbelegung der Bewohnerparkzonen möglich ist und dass die Karte bei Wegzug zurück zu geben ist.
    • Es werden mehr Bewohnerparkkarten ausgegeben als Plätze vorhanden sind.
  • Ausnahmegenehmigungen zur Zulassung von offenen Feuern (Lagerfeuern)

    Vergleich § 15 Absatz 1,2 i.V.m. § 19 RuOBV

  • Rudolstädter Wochenmarkt

    Der Rudolstädter Wochenmarkt erwartet jeden Mittwoch und Samstag seine Kunden

    Frische und Qualität, die überzeugt

    Die Produkte unserer Grünmarkt – und Frischehändler stammen überwiegend direkt aus der Region; die Händler und Erzeuger garantieren knackige Frische und beste Qualität.
    Je nach Saison runden zahlreiche bäuerliche Anbieter mit ihren Produkten aus biologischem Anbau das Angebot ab.

    Freundlich und kompetent

    Am Mittwoch finden die Marktbesucher traditionell neben den Produkten des klassischen Grün- und Frischemarktes ein umfangreiches buntes Sortiment auf dem Krammarkt vor.
    Für die rund 80 Händlerinnen und Händler des Rudolstädter Wochenmarktes gehört die gute und freundliche Kundenberatung dazu. Sie haben ein offenes Ohr für Ihre Fragen und stets einen guten Rat.

    Einkaufen, bummeln, erleben

    Die Markttage sind auch beliebte Termine, um Bekannte und Freunde zu treffen.
    In den Cafés und Gaststätten rings um den Marktplatz kann man sich vom "Einkaufsstress" erholen und Neuigkeiten austauschen.

    Verkaufszeiten:

    Mittwoch  07.00 bis 15.00 Uhr
    Samstag  07.00 bis 12.00 Uhr
  • Sondernutzungen gewerblich

    Der Aufgabenbereich Sondernutzungen gewerblich ist Ansprechpartner für die Erteilung bzw. Bescheidung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß Sondernutzungssatzung der Stadt Rudolstadt für

    • gewerbliche Sondernutzungen
    • Werbeaufsteller

    Erforderliche Unterlagen:

    • Antragsformular Sondernutzung gewerblich
    • Lageplan
    • Erläuterung der Maßnahme

    Gebühren:

    Gebühren werden gemäß Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.

Elektronische Post (E-Mail)

Die auf den Internetseiten unter rudolstadt.de genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

Bei der Kommunikation mit den E-Mail-Adressen werden folgende Dateitypen als Anhang/Anlage akzeptiert:
*.docx | *.xlsx | *.pdf | *.pptx | *.ppsx | *.jpg | *.jpeg | *.tif | *.png | *.bmp | *.zip | *.7z

Nicht akzeptiert werden:
*.doc | *.docm | *.dot | *.dotm | *.ppt | *.pptm | *.xls | *.xlsm | *.exe | *.cmd | *.bat | *.odt | *.ott | *.rtf

Sobald Anlage/Anhang einer E-Mail über einen nicht zugelassenen Dateitypen verfügen, wird die betroffene E-Mail vollständig abgewiesen und nicht zugestellt. Eine diesbezügliche Information über die Abweisung kann nicht garantiert werden.