Straßen und Brücken
Fachdienst: Bau und Umwelt

Unsere Aufgaben und Themengebiete

  • Merkblätter Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Neubau, Ausbau und Unterhaltung von Straßen und Brücken

    Die Stadt Rudolstadt ist für den Neubau, Ausbau und die Unterhaltung von Straßen und Brücken in der Baulast der Stadt Rudolstadt verantwortlich.

  • Straßenreinigung

    Reinigungspflicht gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Rudolstadt. Detaillierte Informationen können Sie aus der Bürgerinformation zur Straßenreinigung entnehmen.

    Bürgerinformation zur Straßenreinigung

    Woraus ergibt sich die Pflicht zur Straßenreinigung? 

    • Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung (StrReiS), die im Folgenden erläutert werden:


    Welche Pflichten entstehen bei der Übertragung der Reinigungspflicht der Gehwege auf die Anlieger (§ 1 der Satzung) ?

    • Der Reinigungsumfang ergibt sich aus den §§ 6 ff der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen auf der Straße, unabhängig davon, ob sie von Passanten absichtlich (z. B. Zigarettenschachteln, Getränkedose usw.), von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder durch die Natur bedingt sind. 
    • Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen sind aus der Gehwegfläche zu entfernen.
    • Laub muss umgehend beseitigt werden, da es auf Grund von Nässe zur Rutschgefahr führt oder bei zu viel Laub zur Unfallgefahr für Passanten oder Radfahrer werden kann. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem nachfolgend genannten Zeitrahmen vorzunehmen.
    • Die Reinigung erfolgt 1 mal pro Woche (§ 8 der Satzung). Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen.
    • Als Reinigungszeiten gelten:
      01.04. - 30.09. bis spätestens 18:00 Uhr
      01.10. - 31.03. bis spätestens 16:00 Uhr


    Welche Pflichten entstehen bei der Übertragung der Reinigungspflicht der Fahrbahnen auf die Anlieger (§ 1 der Satzung) ?

    • Es gilt der gleiche Grundsatz wie bei der Gehwegreinigung. Wurde die Reinigung übertragen, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren.
    • Der gegenüberliegende Fahrbahnteil ist ebenfalls zu kehren, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen zum abwechselnden Kehren treffen.
    • Zur Fahrbahn gehört die Fläche, die nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört.
    • Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.


    Woraus resultiert die Straßenreinigungsgebühr?

    • Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung durch die Gemeinde und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungsstraße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück keine Leistung erbracht wird, z.B. auf Grund parkender PKW oder Hindernisse wie z.B Baumbeete, die die Kehrmaschine umfahren muss.
    • Die Gebühr hängt von der Größe und Nutzbarkeit des Grundstückes ab, wird nach der Länge der auf die Erschließungsstraße ausgerichteten Grundstücksseite berechnet und resultiert aus dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistung.
       

    Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn die Gemeinde ihre Reinigungspflicht nicht erfüllt?

    • Bei einem erheblichen Ausbleiben und Mängeln der Reinigung, z. B. wenn auf Grund einer längerfristigen Baustelle im Bereich der betreffenden Straße keine Straßenreinigung erfolgen kann, werden Gebühren anteilig zurückerstattet. Bitte informieren Sie beim Ausbleiben oder Auftreten von Mängeln den Fachdienst Bau und Umwelt der Stadtverwaltung Rudolstadt. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung.
       

    Wer hilft bei offenen Fragen weiter?

    Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung unter der Telefonnummer 03672 486-330 (zu Pflichten der Grundstückseigentümer/innen) sowie im Fachdienst Bau und Umwelt unter der Telefonnummer 03672 486-630.

    Gebühren

    Gebühren werden gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

  • Winterdienst

    Verpflichtung der Stadt Rudolstadt zum Winterdienst gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Rudolstadt, Abschnitt III. Detaillierte Informationen können Sie aus der Bürgerinformation zum Winterdienst entnehmen.

    Bürgerinformation zum Winterdienst

    Was ist zu beachten, wenn Sie für die Winterwartung von Gehwegen (§11ff der Satzung) zuständig sind ?

    • Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee ist nicht auf die Fahrbahn, sondern an den Gehwegrand zu räumen. Wenn in verkehrsberuhigten Straßen kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, muss der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei gehalten werden. Achten Sie bitte darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.
    • Zusätzlich sind Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse, Zugänge zu Wartehäuschen und den Einstiegen in Bus und Bahn von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Kombinierte Geh- und Radwege fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.


    Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst (§11ff der Satzung)? 

    • Zur Fahrbahn zählt die Fläche, die nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnberäumung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.
    • Es soll erreicht werden, dass in der Gemeinde auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgänger - und Fahrverkehrin allen Straßen möglich ist. Die Gemeinde kann allein dieses Ziel ohne eine drastische Kosten- und damit Gebührensteigerung für das gesamte innerörtliche Straßennetz nicht erreichen.
    • Es ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück gundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu warten. Räumen bzw. streuen sie auch den gegenüberliegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Räumen bzw. Streuen getroffen werden.


    Was ist im Rahmen der Räumpflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?

    • Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im Einzelnen aus den § 11ff der Satzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Das Gleiche gilt für Freihaltung von Hydranten zur Sicherung der Löschwasserversorgung. Insbesondere trifft dies auf die Freihaltung von Unterhydranten zu.   


    Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

    • Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielte werden kann, z. B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung ist auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation zu achten. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz zu verwendet werden.
    • Auf stark befahrenen Straßen verwenden die Mitarbeiter des Bauhofs Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsdichte und Unterordnung erfolgt die Verwendung von Splitt.
    • Ihre Pflichten können im Einzelfall über das hinausgehen, was durch die kommunale Straßenreinigung geleistet wird. Bedenken Sie bitte, dass Sie nur für den überschaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Gemeinde die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7:00 Uhr) gewartet haben muss.


    Mit welchen Konsequenzen ist rechnen, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen ?

    • Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb bspw. ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dafür sorgen, dass jemand in seinem Auftrag die Pflichten übernimmt. 


    Wo sind Streumittel erhältlich?

    • Splitt und Granulat sind bei Baustoffhändlern gegen Entgelt zu erhalten. Laub und ausgesonderte abgestumpfte Stoffe sind unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.

    Gebühren

    Gebühren werden nicht erhoben.

  • öffentliche Straßenbeleuchtung

    Die Stadt Rudolstadt ist für die Unterhaltung und den Neubau der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Rudolstadt verantwortlich.

    Störungen können direkt bei unserem Dienstleister EnR Rudolstadt GmbH unter 03672 444-333 gemeldet werden.

  • Brunnen

    Die Stadt Rudolstadt ist für die Wartung und Unterhaltung der städtischen Brunnen verantwortlich.

    Brunnen im Stadtgebiet Rudolstadt

    • Brunnen Bayreuther Platz  (1 Springbrunnen + 1 Wasserspiel) 
    • Brunnen Schulplatz - Stadtbibliothek 
    • Brunnen am Gericht                  
    • Güntherbrunnen 
    • Brunnen im Handwerkerhof 
    • Brunnen Lengefeldstraße (bei Fleischerei Matthes, dauerhaft außer Betrieb)
    • Brunnen Lutherkirche
    • Marktbrunnen
    • Mühlstein Oststraße (dauerhaft außer Betrieb)
    • Brunnen Neumarkt
    • Dorfbrunnen Oberpreilipp
    • Brunnen auf dem Platz der Opfer des Faschismus
    • Pegasusbrunnen Schloßaufgang II
    • Quellstein Steinbrunnen Marktstraße 7 
    • Brunnen Schloßaufgang I 
    • Brunnen Schloßaufgang II - Stiftsgasse
    • Brunnen Schloßaufgang VI -Badergasse 
    • Brunnen am Theater
    • Wasserspiel Freiligrathstraße - Marktstraße
  • Sondernutzungen und Aufgrabungen

    Der Aufgabenbereich Aufgrabungen ist Ansprechpartner für die Erteilung bzw. Bescheidung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß Sondernutzungssatzung der Stadt Rudolstadt für

    • Aufgrabungen
    • Grundstückszufahrten


    sowie für

    • Zustimmung zum Ausbau oder Neubau von Grundstückszufahrten
    • Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Anhörung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Eröffnung eines Bußgeldverfahrens
    • Schachtscheine für städtische Leitungen

    Erforderliche Unterlagen

    für Aufgrabungen

    • Antragsformular öffentliche Verkehrsflächen
    • Lageplan
    • Erläuterung der Maßnahme

    für Grundstückszufahrten

    • Formloser Antrag oder
    • Antrag für Grundstückszufahrten
    • 2 Lagepläne

    Gebühren

    Gebühren werden gemäß Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.

    Wenn im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung erfolgt, dann ist parallel zur Sondernutzungserlaubnis eine verkehrsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen.

Elektronische Post (E-Mail)

Die auf den Internetseiten unter rudolstadt.de genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

Bei der Kommunikation mit den E-Mail-Adressen werden folgende Dateitypen als Anhang/Anlage akzeptiert:
*.docx | *.xlsx | *.pdf | *.pptx | *.ppsx | *.jpg | *.jpeg | *.tif | *.png | *.bmp | *.zip | *.7z

Nicht akzeptiert werden:
*.doc | *.docm | *.dot | *.dotm | *.ppt | *.pptm | *.xls | *.xlsm | *.exe | *.cmd | *.bat | *.odt | *.ott | *.rtf

Sobald Anlage/Anhang einer E-Mail über einen nicht zugelassenen Dateitypen verfügen, wird die betroffene E-Mail vollständig abgewiesen und nicht zugestellt. Eine diesbezügliche Information über die Abweisung kann nicht garantiert werden.