Städtische Hochbauten, Bauordnung
Fachdienst: Bau und Umwelt

Unsere Aufgaben und Themengebiete

  • Bauantrag

    Genehmigungsbedürftig sind grundsätzlich Errichtungen, Änderungen und auch Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, soweit diese nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei sind. Im Rahmen der Behandlung des Bauantrages nach § 68 ThürBO wird die Gemeinde gemäß § 36 BauGB beteiligt. Für die Beantwortung planungs- und bauordnungsrechtlicher Einzelfragen im Vorfeld erhalten Sie Informationen von unseren Mitarbeitern.

    Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstrasse 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Erforderliche Unterlagen

    Der Bauantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages gemäß ThürBauVorlVO bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.

    Nützliche Hinweise zum Ausfüllen des Bauantrages und die Bauantragsformulare finden Sie ebenfalls auf der Seite des Freistaates Thüringen, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

    Formulare und Dokumente

  • Vorbescheid

    Der Vorbescheid berechtigt nicht zum Bauen, sondern dient ausschließlich zur Klärung planungs- und bauordnungsrechtlicher Einzelfragen. Gemäß § 74 ThürBO ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid ist somit eine dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorweggenommene Entscheidung zu Teilaspekten der rechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Mitarbeitern.

    Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstrasse 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Vorbescheid ist schriftlich und in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die einzelnen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen müssen so formuliert sein, dass sie mit einer eindeutigen Zustimmung oder Ablehnung beantwortet werden können. Der Umfang der erforderlichen Bauvorlagen gemäß ThürBauVorlVO richtet sich nach dem Einzelfall.

    Nützliche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages und die Antragsformulare finden Sie ebenfalls auf der Seite des Freistaates Thüringen, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

  • Beseitigung von baulichen Anlagen

    Die Beseitigung von Anlagen richtet sich nach den Vorschriften des § 60 ThürBO. Dabei kann es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben i.S. des § 60 (3) Satz 1 ThürBO oder um ein bei  der zuständigen Genehmigungsbehörde anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 60 (3) Satz 2 ThürBO handeln. Hierbei handelt es sich immer um die vollständige Beseitigung von Anlagen.

    Wird eine Anlage teilweise abgebrochen bzw. beseitigt, handelt es sich um eine Änderung einer bestehenden Anlage, die i.d.R. eine Genehmigungspflicht begründet.

    Durch die vorgenannte Verfahrensfreiheit bzw. Anzeigepflicht nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) werden andere öffentlich-rechtliche Gestattungserfordernisse nicht berührt. Zu denken ist beispielsweise an eine Genehmigung nach § 145 BauGB (sanierungsrechtliche Genehmigung), nach § 173 BauGB (Genehmigung auf Grundlage einer Erhaltungssatzung) sowie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.

    Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstrasse 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Erforderliche Unterlagen

    Anzeige des Abbruchs einer Anlage nach § 60, Abs 3 Satz 2 ThürBO und ggf. Standsicherheitsnachweis nach ThürBO.

    Nützliche Hinweise Ausfüllen der Abbruchanzeige und  und die Formulare finden Sie ebenfalls auf der Seite des Freistaates Thüringen, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

    Formulare und Dokumente

  • Antrag auf Abweichung nach § 66 ThürBO

    Beteiligung der Gemeinde bei beantragten Abweichungen nach § 66 Abs. 1+2 ThürBO. Bescheid durch die Gemeinde bei beantragten Abweichungen nach § 66 Abs 3 ThürBO von örtlichen Bauvorschriften oder von städtebaulichen Satzungen, wenn das Vorhaben nach § 60 ThürBO verfahrensfrei ist.

    Der § 66 ThürBO bietet dem Bauherrn die Möglichkeit Abweichungen

    • von den Anforderungen der Thüringer Bauordnung und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften

    • von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB) oder von den Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    zu beantragen. Der Antrag auf Abweichung bedarf ausdrücklich einer gesonderten Antragstellung. Der Antrag muss die beantragte(n) Abweichung(en) konkret bezeichnen, d.h. unter Angabe der Rechtsvorschrift, von der abgewichen werden soll, und der Reichweite der Abweichung. Des Weiteren ist dieser zu begründen, d.h. der Bauherr hat darzulegen, welche Gründe aus seiner Sicht die Zulassung der Abweichung rechtfertigen. Dazu gehört ggf. auch die Angabe kompensatorischer Vorkehrungen.

    Bei verfahrensfreien Bauvorhaben i.S. des § 60 ThürBO entscheidet die Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 88 ThürBO (z.B. Gestaltungssatzungen, Werbeanlagensatzung etc.) sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von den Regelungen der BauNVO. Die Entscheidung der Gemeinde wird in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides ausgefertigt und ist kostenpflichtig.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

    Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde (bei beantragten Abweichungen nach § 66 Abs. 1+2 ThürBO)

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstrasse 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Abweichung (mit Begründung) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.

    Zuständige Stelle (bei beantragten Abweichungen nach § 66 Abs 3 ThürBO)

    Stadtverwaltung Rudolstadt
    Fachdienst Bau und Umwelt
    Städtische Hochbauten / Bauordnung
    Markt 7
    07407 Rudolstadt

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Abweichung (mit Begründung), einschließlich der für die Beurteilung des Einzelfalls erforderlichen Bauvorlagen, ist in zweifacher Ausfertigung im Fachdienst Bau und Umwelt einzureichen.

    Formulare und Dokumente

  • Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Paragraph 61 ThürBO

    Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 ThürBO fallen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von

    • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
    • Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
    • Sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
    • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3.


    Ausgenommen sind Sonderbauten und Parkplätze mit einer Größe von mehr als 0,5 ha.

    Ein vorgenanntes Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

    • es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB oder der §§ 12, 30 Abs.2 BauGB liegt
    • es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
    • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuch gesichert ist 
    • die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist nach § 61 Abs.3 Satz 2 ThürBO erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauGB beantragt wird.


    Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z.B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Sollte eine Abweichung nach § 66 ThürBO von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich werden bzw. ist eine solche vom Bauherrn beantragt, ist die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 61 ThürBO nicht zulässig.

    Sollten Sie oder Ihr Entwurfsverfasser unsicher sein, ob die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig ist, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren oder beantworten Sie die Alternativmöglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf dem Vordruck Baugenehmigung mit Ja.

    Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und fertigt dem Bauherrn eine Eingangsbestätigung aus, ab deren Datum einen Monat später mit dem Bau begonnen werden darf. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des sofortigen Ausführungsbeginns, wenn die Gemeinde gegenüber dem Bauherrn schriftlich erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren nach § 63b ThürBO durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 ThürBO ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Rudolstadt einzureichen. Der Umfang der erforderlichen Bauvorlagen ist denen für den Bauantrag entsprechend. Zusätzlich ist bei der Errichtung von Wohngebäuden der Standsicherheits - und Wärmeschutznachweis in einfacher Ausfertigung (zum Verbleib im Prüfexemplar der unteren Bauaufsichtsbehörde) vorzulegen.

    Nützliche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages und die Formulare finden Sie ebenfalls auf der Seite des Freistaates Thüringen, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

    Formulare und Dokumente

  • Stellplatzablösung und Stellplatzverpflichtung

    Stellplatzablösung gemäß §49 ThürBO im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Verbindung mit der Stellplatzablösesatzung der Stadt Rudolstadt in der derzeit gültigen Fassung. Das bedeutet, wenn ein Bauherr für sein Bauvorhaben die notwendige Stellplatzanzahl nicht auf dem Baugrundstück nachweisen kann, sind die Stellplätze entweder finanziell bei der Gemeinde abzulösen oder auf einem vom Bauherrn zu benennenden Fremdgrundstück nachzuweisen. Diese Stellplätze müssen dann öffentlich-rechtlich durch Eintragung einer Baulast gesichert sein.

    Im Fall einer finanziellen Ablösung bei der Gemeinde wird mit der Stadt Rudolstadt ein Vertrag zur Ablösung von PKW -  Stellplätzen als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung abgeschlossen. Die Anzahl der abzulösenden PKW -Stellplätze richtet sich nach der Anlage zu Nr. 49.1.7 der Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO-ThStAnz Nr. 32/2004) und wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde, Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Fachdienst Bauaufsicht/Denkmalschutz festgelegt.

    Ansprechpartnerin

    Ute Müller
    Tel. 03672 486-612
    Fax 03672 48648-612
    E-Mail: u.mueller@rudolstadt.de

    Formulare und Dokumente

  • Teilung von Grundstücken

    Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbauamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

    Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 BauGB).

    Ist das Grundstück bebaut oder dessen Bebauung genehmigt, dürfen durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden, die der Thüringer Bauordnung  oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen (§ 7 ThürBO).

    Soll bei einer Teilung eines Grundstückes von den Vorschriften der Thüringer Bauordnung oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 ThürBO - Abweichungen -  entsprechend anzuwenden. Der erforderliche Antrag kann auch ausdrücklich den in § 19 Abs. 2 BauGB beschriebenen Inhalt haben.

    Der Eigentümer oder Erwerber (nicht aber Notare oder Vermessungsstellen) eines Grundstücks kann sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Bauaufsichtbehörde ein (kostenpflichtiges) Zeugnis darüber ausstellen lassen, dass die geplante Teilung des Grundstückes den Anforderungen der Thüringer Bauordnung entspricht.

    Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedarf die Teilung eines Grundstücks der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

    Zuständige Stelle/Genehmigungsbehörde

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstraße 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Formulare und Dokumente

  • Baulasten und Baulastenverzeichnis

    Unter einer Baulast versteht man eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein(e) Grundstück(e) betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 82 ThürBO).  

    Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Baulasten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der Groborientierung:

    • Vereinigungsbaulast bei einer baulichen Anlage auf mehreren Grundstücken (anstelle deren grundbuchmäßiger Verschmelzung)
    • Abstandsflächenbaulast (Übernahme von nach § 6 ThürBO - notwendige Abstandsflächen der Nachbarbebauung)
    • Sicherung der Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
    • Sicherung von Leitungsrechten über ein Fremdgrundstück zur Erschließung eines Baugrundstücks
    • Sicherung von nach § 49 ThürBO erforderlichen Stellplätzen auf einem Fremdgrundstück.


    Baulasten können insbesondere auch bei der Teilung von Grundstücken von Bedeutung sein - hier sollte bei Unklarheiten die (kostenlose) Beratung der Bauaufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

    Zuständige Stelle

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
    Sachgebiet Bauordnung
    Schloßstraße 24
    07318 Saalfeld/Saale

    Formulare und Dokumente

  • Beratung zu Fragen des öffentlichen Baurechts

    Sie haben ein Bauinteresse, vielleicht ein Neu-, Um- und Anbau, Sanierung und Modernisierung, Instandhaltung, wollen die Gebäudenutzung ändern oder eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigen? Sie wissen nicht, ob Ihr Vorhaben vom Grundsatz her zulässig ist oder welche Schritte als Voraussetzung für dessen Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind?

    Das öffentlich Baurecht ist so breit gefächert, dass die Art der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie der Umfang der für die einzelnen Verfahren erforderlichen Bauvorlagen vom Einzelfall abhängt und nicht pauschal beantwortet werden kann.

    Hierbei spielen insbesondere die Art und Größe des Vorhabens und die Lage im Stadtgebiet, wie Innen- oder Außenbereich, existiert ein Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung, gilt eine örtlich Bauvorschrift etc. eine Rolle.

    Neben den Regelungen des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Thüringer Bauordnung gelten noch eine Vielzahl angeschlossener bzw. weiterführender Fachgesetze (Thüringer Denkmalschutzgesetz, Thüringer Naturschutzgesetz usw.).

    Insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben sind deren Lage und die vorhandenen Grundstücksverhältnisse von grundlegender Bedeutung.

    So bedarf z.B. in einem Sanierungs- oder Erhaltungssatzungsgebiet ein verfahrensfreies Vorhaben weiterhin keiner Baugenehmigung, jedoch einer Genehmigung nach §§ 144, 173 BauGB. Oder ist die geplante Garage nicht mehr verfahrensfrei, weil sich mein Grundstück bereits im Außenbereich befindet ? Muss ich u.U. eine Abweichung nach § 66 ThürBO beantragen, weil ich meine Grenze mit einem weiteren Nebengebäude, wie z.B. eine Garage ausbauen will ?

    Da es in der Verantwortung des Bauherrn liegt, allen gesetzlichen Anforderungen zu genügen und um möglichen Problemen vorzubeugen, empfiehlt sich vor Vorhabensbeginn die Möglichkeit einer (kostenfreien !) Beratung zu speziellen Einzelfragen in Anspruch zu nehmen. Für eine Beratung reicht i.d.R. eine mündliche Beschreibung des Vorhabens und die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer oder Gemarkung, Flur, Flurstück) aus.

    Eine telefonische Terminabstimmung ist von Vorteil, da auch während den Sprechzeiten Außendiensttätigkeiten wahrgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Conny Näther
    Tel. 03672 486-613
    Fax 03672 48648-613
    E-Mail: c.naether@rudolstadt.de

    Formulare und Dokumente

Elektronische Post (E-Mail)

Die auf den Internetseiten unter rudolstadt.de genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

Bei der Kommunikation mit den E-Mail-Adressen werden folgende Dateitypen als Anhang/Anlage akzeptiert:
*.docx | *.xlsx | *.pdf | *.pptx | *.ppsx | *.jpg | *.jpeg | *.tif | *.png | *.bmp | *.zip | *.7z

Nicht akzeptiert werden:
*.doc | *.docm | *.dot | *.dotm | *.ppt | *.pptm | *.xls | *.xlsm | *.exe | *.cmd | *.bat | *.odt | *.ott | *.rtf

Sobald Anlage/Anhang einer E-Mail über einen nicht zugelassenen Dateitypen verfügen, wird die betroffene E-Mail vollständig abgewiesen und nicht zugestellt. Eine diesbezügliche Information über die Abweisung kann nicht garantiert werden.