Städtebauliche Satzungen nach §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB)

Zu den Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB zählen die Klarstellungs-, die Entwicklungs- und die Ergänzungssatzung. Die Klarstellungssatzung legt die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs im konkreten Fall fest.
In der Entwicklungssatzung werden bebaute Bereiche im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan (FNP) als Baufläche dargestellt sind, in den unbeplanten Innenbereich einbezogen. Die Ergänzungssatzung bezieht dagegen einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind in den Innenbereich mit ein. Die Verfahren zur Aufstellung der Innenbereichssatzungen unterscheiden sich im Detail. Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Satzungen ist die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und das Vorhandensein einer gesicherten Erschließung. Darüber hinaus sollten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter gegeben sein. In der Planungspraxis kommen überwiegend verbundene Satzungen (z. B. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) zur Anwendung.

Die in § 35 Abs. 6 geregelte Außenbereichssatzung ist einsetzbar für bebaute Bereiche im Außenbereich mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht. Im Geltungsbereich dieser Satzung können nicht privilegierte Wohnbauvorhaben erleichtert für zulässig erklärt werden.

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Klarstellungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
 Nr.   Bezeichnung  Rechtskräftig seit
1 Klarstellungssatzung "Unterm Hain" (RuKlarstS "Unterm Hain") 04/2004
2 Klarstellungssatzung "Ortsteil Unterpreilipp"
(RuKlarstS "Unterpreilipp")
05/2010
3 Klarstellungssatzung "Ortsteil Oberpreilipp" (RuKlarstS "Oberpreilipp") 05/2010
4 Klarstellungssatzung "Ortsteil Pflanzwirbach und nördliche Weimarische Straße" (RuKlarstS "Pflanzwirbach u. nördl. Weimarische Str.") 05/2010
5 Klarstellungssatzung "Ortsteil Eichfeld" (RuKlarstS "Eichfeld") 02/2011
  Klarstellungs- und Abrundungssatzung Heilsberg 05/1995
  Klarstellungs- und Abrundungssatzung Geitersdorf 11/1995
  Klarstellungs- und Abrundungssatzung Teichröda 06/1998
Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
 Nr.   Bezeichnung  Rechtskräftig seit
1  Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Nördlich der Schlossstraße"
(RuKlarstErgS "Nördl. d. Schlossstr.")
05/2007
2 Ergänzungssatzung "Ortsteil Unterpreilipp" (RuErgS "Unterpreilipp") 11/2010
3 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortsteil Keilhau mit Ergänzung im Bereich Albert-Gerst-Straße" nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (RuKlarstErgS "Keilhau einschl. Ergänzung Albert-Gerst-Straße") 03/2011
4  Ergänzungssatzung "Am Gänsebach" der Stadt Rudolstadt
 (RuErgS "Am Gänsebach")
 07/2015
  Ergänzungssatzung am Rieth, OT Remda 10/2016
  Ergänzungssatzung Heilsberg  
  Ergänzungssatzung OT Geitersdorf  
  Ergänzungssatzung Teichröda  

Klarstellungssatzungen
Eine Gemeinde kann entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Satzung festlegen, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen. Sinn und Zweck der Satzung ist es, für künftige Baugenehmigungsverfahren Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen.
Durch den Erlass von Klarstellungssatzungen werden die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile deklaratorisch festgelegt. Für jedes Grundstück, welches innerhalb der Grenzen des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" liegt, muss auch Innenbereichsqualität bestehen. Der Gemeinde steht kein planerisches Ermessen zu, über die Satzung bestimmte Grundstücke dem Innenbereich zuzuordnen, die diese Innenbereichsqualität nicht aufweisen, bzw. Grundstücke von der Anwendung auszuschließen, die Innenbereichsqualität aufweisen.
Alle Klarstellungssatzungen, die rechtswirksam sind werden auf dieser Seite aufgeführt.

Ergänzungssatzungen
Zudem kann eine Gemeinde entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Diese Einbeziehung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und setzt voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt werden.

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