Übereinkommen mit dem Rat des Kreises Rudolstadt

„1. Die Bibliothek ist im wesentlichen, zumindest soweit sie die kulturelle Vergangenheit widerspiegelt (des Kreises Rudolstadt) zu erhalten. Der moralische Anspruch der in Rudolstadt beheimateten Stellen auf einen größeren Teil des Schrifttums ist begründet und wird vom Staatssekretär und der Gothaer Zentralstelle anerkannt. Zu diesem Schrifttum, das unbedingt in Rudolstadt verbleiben muß, gehört die gesamte heimatwichtige Literatur der Stadt und des Kreises Rudolstadt, d. h. die Schriften, die bezüglich ihres Inhalts, Verfassers, Druckers und Verlegers an Rudolstadt und Umgebung gebunden sind. Fernerhin gehören hierzu Handschriften, alte Drucke und Flugblätter, die infolge ihres bibliophilen Wertes und ihrer langen Zugehörigkeit zur Landesbibliothek einen kulturellen Wert für die Rudolstädter Heimatgeschichte darstellen. Im einzelnen sind hierunter alle Inkunabeln zu verstehen, sowie besonders aus der Masse der Druckschriften herausragende Druckerzeugnisse der Reformationszeit und des Humanismus. Ferner gehören hierzu solche Schriften, die als Nachschlagewerke und Arbeitsmittel für die Rudolstädter kunsthistorischen und naturkundlichen Museen von lebendiger Bedeutung sind. Nicht hierzu gehören Schriften, die für dieses Gebiet nur noch von historischer Bedeutung sind. Insgesamt ist bei dieser Auswahl nicht das Sammelprinzip der vergangenen historizistischen Betrachtungsweise anzulegen.

2. Über alle sonstigen Schriften hat die Zentralstelle für wissenschaftliche Altbestände gemäß der Anordnung des Staatssekretariats vom 22. 7. 1953 das alleinige Verfügungsrecht. Sie sorgt für die Sichtung dieser Bestände und weist sie den wissenschaftlichen Bibliotheken und Instituten der DDR zu. Damit werden die bisher ungenutzt lagernden Altbestände der Nutzung durch Forschung und Lehre wieder zugänglich gemacht.

3. Die Auswahl der in Rudolstadt verbleibenden Schriften geschieht durch ein Kollektiv von Mitarbeitern, um eine einseitige Auslegung und Bewertung zu vermeiden. In das Kollektiv sind hereinzunehmen: ein Vertreter des Rates des Kreises Rudolstadt, ein Vertreter der Bibliothek, je ein Vertreter des kunsthistorischen und naturkundlichen Museums, ein Vertreter des Kreissekretariats des Kulturbundes sowie ein Vertreter der Zentralstelle für wissenschaftliche Altbestände. Bei der Durchsicht wird in der Reihenfolge der Gebiete vorgegangen, so daß nach Abschluß jeder einzelnen Fachgruppe die Zuweisungen dieser Literatur an die Stellen in Rudolstadt oder an die Zentralstelle sofort vorgenommen werden kann.

4. Um die heimatgebundene Literatur der Heimat- und Geschichtsforschung sowie die in Abs. 1 erwähnten wertvollen Drucke usw. für die deutschen Bibliotheken wieder zugänglich zu machen, werden diese Bestände der Stadtbücherei Rudolstadt angeschlossen. Für die fachliche Betreuung und bibliothekarische Pflege dieser Kulturgüter ist der Rat der Stadt Rudolstadt zur Einstellung geeigneter Fachkräfte angehalten."