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Unsere Aufgaben und Themengebiete
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Maßnahmen im Rahmen der Besteuerungs- und Erhebungsverfahren
Für Gemeindesteuern einschließlich der Bescheidschreibung, Wahrnehmung kommunaler Interessen bei Festsetzungs-, Zerlegungs-, und Bewertungsverfahren der Finanzämter.
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Vorbereitungen zum Erlass städtischer Steuersatzungen
Bzw. Beiträge zum Hebesatzanteil der Haushaltssatzung.
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Kommunale Abgabenprüfung, steuerlicher Ermittlungsdienst, Anmeldung offener Forderungen
Zu Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren sowie Bearbeitung von außergerichtlichen Vergleichsverfahren für offene Steuerforderungen.
- Bearbeitung von Anträgen auf Ratenstundung, Aussetzung und Erlass von Steuerforderungen, Erarbeitung von Prognosen, Schätzungen zum Aufgabengebiet
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Bearbeitung von Hundesteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 4 Monate alten Hunden.
Fälligkeit: 01.07. des laufenden Jahres
Aktuelle Steuersätze:
Stadtgebiet Rudolstadt ehemaliges Stadtgebiet Remda-Teichel
(gültig bis 31.12.2022)1. Hund: 60,00 € 50,00 € 2. Hund: 84,00 € 60,00 € jeder weitere Hund: 120,00 € 70,00 € gefährliche Hunde: 600,00 € 300,00 € Der Hundesteuer-Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis der Haftpflichtversicherung des Hundes mit den Deckungssummen für durch das Tier verursachte Personen- und Sachschäden
- ggf. Tierübereignungsvertrag
- ggf. Bestätigung der Übernahme aus dem Tierheim Pflanzwirbach
Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
- Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen
- Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO - keine Direkterhebung beim Betroffenen
Hundesteuersatzung der Stadt Rudolstadt / der Stadt Remda-Teichel
Der Hundesteuer-Abmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ggf. Bestätigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke
Bei Verlust der Hundesteuermarke erhalten Sie kostenpflichtig eine Ersatzmarke im Sachgebiet Steuern der Stadtverwaltung Rudolstadt
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Grundsteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten:
- 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11. des laufenden Jahres
- 01.07. des laufenden Jahres bei Jahreszahlern
Aktuelle Hebesätze:
Stadtgebiet Rudolstadt ehemaliges Stadtgebiet Remda-Teichel
(gültig bis 31.12.2021)Grundsteuer A: 295 % 295 % Grundsteuer B: 402 % 402 % Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch Steuerbescheid auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Pößneck und der jeweiligen Hebesätze der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und B (Grundvermögen).
Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Grundsteuer B auch über die Steuererklärung (Steueranmeldung zur Ersatzbemessungsgrundlage) des Steuerpflichtigen erhoben.Hinweise zur Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361 573611800 gerichtet werden.
Weiterführende Informationen:
https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer
Fragen beantwortet der virtuelle Steuerchatbot:
https://www.steuerchatbot.deMerkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Gewerbesteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten:
- 15.02
- 15.05.
- 15.08.
- 15.11. des laufenden Jahres
Aktueller Hebesatz:
- 395%
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung sowie ggf. die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer, der Verzinsung einschließlich der Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen obliegt den Gemeinden.Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
Formulare und Dokumente
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Bearbeitung von Vergnügungssteuerfestsetzungen und -aufhebungen
Fälligkeiten: 15.01.; 15.04.; 15.07.; 15.10. des laufenden Jahres
Merkblätter zur Erhebung von personenbezogenen Daten
- Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen
- Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO - keine Direkterhebung beim Betroffenen
Vergnügungssteuersatzung
Formulare und Dokumente
Elektronische Post (E-Mail)
Die auf den Internetseiten unter rudolstadt.de genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.
Bei der Kommunikation mit den E-Mail-Adressen werden folgende Dateitypen als Anhang/Anlage akzeptiert:
*.docx | *.xlsx | *.pdf | *.pptx | *.ppsx | *.jpg | *.jpeg | *.tif | *.png | *.bmp | *.zip | *.7z
Nicht akzeptiert werden:
*.doc | *.docm | *.dot | *.dotm | *.ppt | *.pptm | *.xls | *.xlsm | *.exe | *.cmd | *.bat | *.odt | *.ott | *.rtf
Sobald Anlage/Anhang einer E-Mail über einen nicht zugelassenen Dateitypen verfügen, wird die betroffene E-Mail vollständig abgewiesen und nicht zugestellt. Eine diesbezügliche Information über die Abweisung kann nicht garantiert werden.