Aus dem Archiv: Öffentliche Bekanntmachung über das Verbot von "Werwolf-Tätigkeiten" © Stadt Rudolstadt

Die Organisation „Werwolf“
Im Gedenken an 13 zu Unrecht verurteilte Jugendlichen aus Schwarza

Im Januar 1946 wurden 13 Schwarzaer Jugendliche durch die Sowjetische Besatzungsmacht verhaftet und am 27. Februar 1946 in diesem Gerichtsgebäude wegen angeblicher Werwolf-Tätigkeiten, also der Fortführung des Kampfes auf bereits besetztem Gebiet, durch ein sowjetisches Militärtribunal der 39. Gardeschützendivision zu Unrecht verurteilt. Drei der Jugendlichen erhielten die Todestrafe durch Erschießen. Am 14. Juni 1946 wurde das Urteil, vermutlich im Hof dieses Gerichtes, vollstreckt. Ihre Gräber sind unbekannt. Drei weitere Jugendliche wurden zu 20 Jahren Straflager, die übrigen sieben zu zehn Jahren Straflager verurteilt. 

Im April 2026 wurde vor dem Gerichtsgebäude in der Marktstraße eine Stele im Gedenken an 13 zu Unrecht verurteilte Scharzaer Jugendliche eingeweiht, die auf Anregung von Dr. Frank-Eberhadt Wilde errichtet wurde. Dieser Text gibt Aufschluss über die Hintergründe:

  • Die Organisation „Werwolf“

    Die Organisation Werwolf (selten Wehrwolf) wurde im September 1944 von dem Reichsführer SS und Reichsminister Heinrich Himmler mit dem Ziel gegründet, den Kampf der Nationalsozialisten auf bereits besetztem Gebiet fortzuführen. Zunächst fanden die Aufrufe, sich der Organisation anzuschließen sowohl in der Gesamtbevölkerung, als auch in der Wehrmacht wenig Wiederhall. Die Werwolf-Aktionen wurden bereits am 5. Mai 1945 durch den Nachfolger Hitlers, Admiral Karl Dönitz, als illegale Kampftätigkeit untersagt. Die Angehörigen der Organisation Werwolf sollten als Partisanenkämpfer hinter den feindlichen Linien agieren. Aufgrund der geringen Beteiligung aus der Bevölkerung und der Tatsache, dass bis zur Kapitulation nur wenige „Leit-Wölfe“ (so der Begriff für die befehlshabenden Offiziere) ausgebildet wurden, zogen die meist kleinen Gruppen von vier bis fünf Personen ziel- und führungslos durch die besetzten Gebiete. Hinzu kam, dass diese „Rudel“ oftmals nur aus jungen, unerfahrenen SS-Soldaten, Hitlerjungen und Mädchen des BdM (Bund deutscher Mädel) bestanden, sodass eine militärische Schlagkraft dieser Einheiten kaum bzw. gar nicht vorhanden war. Die Forschung spricht eher von einem Propagandaphänomen, insofern einige Kommandeure der alliierten Streitkräfte Gegenmaßnahmen gegen Partisanenangriffe und Sabotageakte ergriffen.

    Nennenswerte Aktivitäten von Mitgliedern der Organisation Werwolf gab es kaum. Die einzige größere Operation die einer Werwolf-Gruppe gelang, war das Massaker der „Penzberger Mordnacht“ in Penzberg (Oberbayern) der 17 Menschen zum Opfer fielen. Auf das Kriegsgeschehen zum Ende des Krieges oder die Besetzung Deutschlands hatte der „Werwolf“ keinen Einfluss.

    Obwohl kaum Aktionen der Werwölfe verübt wurden, gab es gerade in den letzten Wochen des Krieges und den ersten Nachkriegsmonaten große Befürchtungen unter den alliierten Streitkräften.

  • Die Verhaftung und der Prozess der Schwarzaer Jugendlichen

    In Rudolstadt müssen Vermutungen oder Verdächtigungen, wahrscheinlich von deutscher Seite, an die amerikanische Militärregierung herangetragen worden sein, nachdem die amerikanische Armee das Stadtgebiet von Rudolstadt am 13. April 1945 eingenommen hatte. Dafür spricht unter anderem die folgende Bekanntmachung, die die Amerikaner in Rudolstadt am 21. April 1945 verlautbaren ließen:

    1. Mitglieder der Wehrwolforganisation [sic!] werden erschossen.

    2. Häuser, in denen sich Mitglieder der Wehrwolforganisation betätigen, werden niedergebrannt.

    3. Im Falle von Unruhen ist mit Zerstörung der Stadt zu rechnen.

    Die Stadtverwaltung wurde daraufhin beauftragt diesen Hinweisen nachzugehen. Am 9. Mai 1945, einen Tag nach der vollständigen Kapitulation Nazi-Deutschlands und dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa, erstatte die Verwaltung Bericht an die amerikanischen Besatzungstruppen. Aus diesem Report geht hervor, dass

    Eine Werwolf-Organisation […] bis jetzt in Rudolstadt nicht aufgebaut [wurde]. Im Hinblick auf jüngste politische und militärische Ereignisse scheint jeder zu verstehen, dass ein solches Unternehmen reiner Unsinn wäre. […] Die von der Militärregierung angedrohten Strafen und die schnelle Identifizierung der Namen der betreffenden [der Bericht enthält die Namen von sieben Personen die bis April 1945 Interesse an einer solchen Organisation gehabt haben sollen., Anm. d. Verf.] unterdrückte die Bewegung in ihren Anfängen. Eine Beobachtung der obengenannten Personen erscheint notwendig und wird ausgeführt. Ihre Verhaftung scheint im Moment nicht notwendig zu sein.

    Dabei hat es die Amerikanische Militärregierung bewenden lassen.

    Nach dem Abzug der Amerikaner und er der Übergabe Thüringens an die Rote Armee im Juli 1945 zeigt sich ein anderes Bild.

    Im Dezember 1945 oder im Januar 1946 wurden 13 Schwarzaer Jugendliche von Kommandos des NKWD (sowjetischer Geheimdienst) aufgefriffen und inhaftiert. Es handelte sich dabei um folgende Personen, alle waren zu diesem Zeitpunkt zwischen 15 und 20 Jahren alt:

    Wilfried Bachert, geb. am 16. August 1925, verhaftet am 10. Januar 1946 (nach anderen Quellen am 30. Januar)

    Helmut Baum, geb. 1927, verhaftet am 31. Januar 1946

    Kurt Beerhold, geb. am 15. Januar 1928, verhaftet am 11. Januar 1946 (nach anderen Quellen am 30. Dezember 1945)

    Regina Böhm, geb. am 16. April 1928, verhaftet am 11. Januar 1946

    Horst Franz, geb. 1928, verhaftet am 30. Dezember 1945 (nach anderen Quellen am 30. Januar 1946)

    Gerhard Frosch, geb. 1928, verhaftet am 30. Januar 1946

    Harry Heinze, geb. 1927, verhaftet am 31.Januar 1946

    Theo Heinze, geb. 1929, verhaftet am 30. Januar 1946

    Bruno Hopf, geb. am 4. März 1928, verhaftet am 30. Januar 1946

    Werner Koch, geb. 1927, verhaftet am 31. Januar 1946

    Ludwig Nehring, geb. am 10. Februar 1930, verhaftet am 30. Januar 1946

    Werner Pfotenhauer, geb. 1928, verhaftet am 30. Januar 1946

    Horst Weise, geb. 1928, verhaftet am 30. Dezember 1945 (nach anderen Quellen am 30. Januar 1946)

    Eine Gruppe oder ein Freundeskreis waren die Jugendlichen nicht, einige kannten sich aus der Volksschule in Schwarza, andere waren Lehrlinge in der Thüringischen Zellwolle AG in Schwarza. Ermöglicht wurden die Verhaftungen offenbar durch Denunziationen. Mit einer Betroffenen wurde 2007 ein Interview geführt. Ihren Erinnerungen nach wurde sie am Abend vor ihrer Festnahme im Schwarzaer Kino gewarnt, was darauf hindeutet, dass Teile der deutschen Bevölkerung von den bevorstehenden Verhaftungen gewusst haben. Ob die Zugriffe aufgrund von Denunziationen ausgeführt wurden, lässt sich indes nur vermuten. Aller Verhafteten wurden in das Gefängnis des NKWD im Rudolstädter Gerichtsgebäude verbracht. Es folgten Einzelverhöre durch Angehörige des NKWD und einem Dolmetscher. Bei diesen Befragungen wurden die Geständnisse unter psychischer und physischer Folter erpresst. Daneben zielten die Verhöre auch darauf ab, die Namen weiterer Verdächtiger zu erhalten. Ebenso wurden in die Zellen Spitzel eingeschleust. Die Haftbedingungen waren desolat. Die Hafträume waren von Ungeziefer befallen, die Nacht verbrachte man auf Holzpritschen ohne Decke, das Licht wurde zur Nachtruhe nicht gelöscht. Die Verpflegung war knapp und Waschwasser und Toilettenpapier gab es nicht.

    Die erpressten Geständnisse wurden den Jugendlichen auf Russisch zur Unterschrift vorgelegt. Zwar hatte man den Entschluss gefasst die unterschriebenen Geständnisse unter Berufung auf die durchgemachte Folter zu widerrufen. Allerdings standen die Heranwachsenden einem Tribunal gegenüber, in dem lediglich das Strafmaß für die Verurteilten festgestellt wurde. Eine Verteidigung der Angeklagten fand nicht statt.

    Kern der Anklage war ein unterstellter Waffenbesitz der Jugendlichen. Dabei handelte es sich um Waffen, die im April 1945, kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner, in einem Wald durch den sogenannten Volkssturm vergraben wurden. Das Waffenarsenal bestand den Berichten zufolge aus acht Panzerfäusten, einem Maschinengewehr, 1800 Patronen für Karabiner-Gewehre sowie einer Pistole mit 16 Patronen. Diese Waffen waren wohl einigen wenigen der angeklagten Schwarzaer Jugendlichen bekannt. Er steht aber außer Frage, dass diese Waffen weder für Werwolfaktivitäten verwendet wurden noch überhaupt eine Wiederverwendung geplant war. Dafür sprechen das ungeschützte Vergraben im feuchten Erdreich und die fortgeschrittene Korrosion, die nach achtmonatiger Liegezeit in der Erde die Waffen unbrauchbar machte. Auch der Besitz der Waffen durch die Jugendlichen kann nicht angenommen werden, den meisten Beschuldigten war die Existenz gar nicht bekannt. Das Tribunal der 39. Gardeschützendivision wurde für alle 13 Angeklagten am 27. Februar im Rudolstädter Gerichtsgebäude abgehalten. Die Bitte nach einem Verteidiger wurde abgelehnt. Nur der Wunsch nach einem milden Urteil konnte vorgetragen werden. Der Widerruf der Geständniss war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Schuldsprüche für die 13 jungen Angeklagten lauteten wie folgt:

    Horst Franz, Theo Heinze und Horst Weise wurden nach Art. 58-9 (Aufstand) und Art. 58-2 (Diversion) des russischen Strafgesetzbuches (UK der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik) zum Tod durch Erschießen verurteilt.

    Regina Böhm, Bruno Hopf und Werner Pfotenhauer wurden nach denselben Artikeln zu 20 Jahren Straflager verurteilt.

    Die übrigen Beklagten gemäß derselben Rechtsgrundlage zu 10 Jahren Straflager.

    Alle Angeklagten wurden nach Artikel 58-2 des russischen Strafgesetzbuches wegen Diversion schuldig gesprochen. Darunter sind pauschal Störmanöver gegen den Staat mit Mitteln der Sabotage zu verstehen. Außerdem wurde den jungen Menschen die Mitgliedschaft in der Hitler Jugend (HJ) bzw. im Bund deutscher Mädel (BdM) sowie in der Organisation Werwolf zur Last gelegt. Gemäß russischem Strafrecht sind der Versuch und die Vorbereitung einer Straftat mit dem Vollzug derselben gleichgestellt.

    Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach. Die Geständnisse wurden unter Folter erpresst und nur in russischer Sprache zur Unterschrift vorgelegt und nicht übersetzt. Ein Verteidiger und die Akteneinsicht wurden den Delinquenten verwehrt und es fand keine Trennung zwischen den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren statt. Der Widerruf der Geständnisse war nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Ein Gnadengesuch der drei zum Tode Verurteilten wurde am 21. Mai 1946 abgelehnt; das Urteil am 14. Juni 1946 ,höchstwahrscheinlich im Hof des Gerichtsgebäudes, vollstreckt. Die Leichen wurden vergraben, aber die Grabstelle nicht benannt.

    Exemplarisch seien hier die Schicksale einiger der zu Haftstrafen verurteilten aufgeführt:

    Helmut Baum durchlief die Strafanstalt Neustrelitz und das Speziallager Sachsenhausen. Sein Entlassungstermin ist unbekannt. Die ebenfalls überlebende Regina Böhm, verh. Tegen gibt an, dass er wahrscheinlich 1950 vorzeitig entlassen wurde. Danach arbeitete er im CFK Schwarza als Ingenieur. Er verstarb im Jahre 2006.

    Regina Böhm war nach der Verurteilung in Weimar inhaftiert, bevor sie am 14. April 1946 in das Zuchthaus Neustrelitz überstellt wurde. Von dort wurde sie am 18. September 1946 in das Speziallager Sachsenhausen verlegt, das auf ihrem Entlassungschein von 1954 noch als „KZ“ benannt wurde! Es folgten Haftstationen in Bautzen, wieder Sachsenhausen und im Frauenzuchthaus Hoheneck im Erzgebirge. Die letzten Monate ihrer Haft verbracht sie im Zuchthaus Brandenburg/Havel wo sie 1954 vorzeitig entlassen wurde. Am 22. Januar 1954 meldete sie sich in ihrem mittlerweile nach Rudolstadt eingemeindeten Heimatort Schwarza wohnhaft. Die Eltern von Regina Böhm hatten nicht über den Prozess, die Verurteilung oder das Strafmaß erfahren. Briefe blieben unbeantwortet. Erst 1949 wurde Böhm gestattet, einen Brief an ihre Eltern zu schreiben. Beachtung finden muss hier, dass die vorzeitige Entlassung durch das oberste Gericht der UdSSR bereits am 3. Juni 1953 verfügt wurde, diese Amnestie aber den mittlerweile in DDR-Gewahrsam befindlichen Häftlingen vorenthalten wurde! Ernst nach 8-monatiger Verspätung wurde der Straferlass umgesetzt.

    Über den Strafvollzug von Harry Heinze ist nichts bekannt. Nach Aussagen von Zeitzeugen ist er in der Haft verstorben. Seinen Eltern sei ein Sarg mit den sterblichen Überresten ihres Sohnes zugestellt worden. Den Sarg durften sie nicht öffnen. Daher blieb die Ungewissheit der Eltern, dass ihr Sohn wirklich verstorben sei.

  • Die Rehabilitation

    Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten strengte Regina Böhm, die mittlerweile den Ehenamen Tegen angenommen hatte, ihre Rehabilitation an. Das Verfahren wurde über die deutsche Botschaft in Moskau koordiniert und kam relativ zügig zu einem Ergebnis. Außerdem beantragte das Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden zentral für alle Verurteilten die Rehabilitation. Daher erfolgte die Rehabilitation aller 13 verurteilten Jugendlichen in einem Sammelgutachten zum „Archiv-Kriminalfall Nr. K-509881“ vom 1. März 1996. Eine Kopie des Gutachtens ist im Stadtarchiv Rudolstadt archiviert. Gemäß der Beurteilung wurden die Urteile „unbegründet gefällt“ und „nur aus politischen Motiven, da irgendeine Tat, die der Art. 58-9 beinhaltet, die Mitglieder der genannten Organisation nicht begangen haben und den Interessen der UdSSR und ihren Bürgern keinerlei Schaden zugefügt haben.“ Zwar lässt das Gutachten offen, ob das russische Revolutionsstrafrecht überhaupt anwendbar war und es bleibt dabei, dass die Jugendlichen in einer Organisation gehandelt haben (was nicht nachweisbar ist). Es verneint aber, dass die 13 überhaupt Straftaten im Sinne dieses Rechts begangen haben. Es bleibt zweifelhaft ob die Waffen überhaupt zu Sabotageakten genutzt hätten werden können. Zudem hatten die meisten der Angeklagten gar keine Kenntnis von diesen Waffen.

    Außerdem hat das Gericht [welches das Gutachten erstellt hat, Anm. d. Verf.] unzweifelhaft festgestellt, dass alle diese Bürger während der Verhöre durch 3 Verhörende und den Dolmetscher mit einem Gummischlauch hart geschlagen wurden, was nicht nur die Beweiskraft des Ergebnisses des Verhörs in Zweifel zieht, sondern auch die Rechtmäßigkeit ihrer Verurteilung.

    In der Folge kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass alle Verurteilten zu rehabilitieren sind. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 3.0 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressalien“ vom 18.10.1991.

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