Alle Kinder, die am 01. August 2010 sechs (6) Jahre alt sind (bis 01.08.2004 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 05. August 2010 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt gemäß § 119 (1) Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch 11. Änderungsverordnung vom 10. Juni 2009 (GVBl. S. 511) in den örtlich zuständigen Grundschulen.
Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Gern können Sie Ihre Kinder zur Anmeldung mitbringen.
Kinder, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und somit anzumelden. Das Befürwortungsschreiben zur Zurückstellung ist mitzubringen.
Auch Kinder ausländischer Eltern unterliegen der Schulpflicht und sind anzumelden.
Ein Kind, das am 30. Juni 2010 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern für das am 05. August 2010 beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
Die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2010/11 erfolgt für die städtischen Grundschulen in Rudolstadt im Dezember 2009 zu den aufgeführten Terminen.
Grundschule "Anton Sommer" A.-Sommer-Str. 59 Rudolstadt Tel. (0 36 72) 48 65 20 | 10.12.2009 | 14.00 bis 18.00 Uhr | ||
Grundschule Schwarza F.-Fröbel-Str. 72 Rudolstadt Tel. (0 36 72) 48 65 00 | 08.12.2009 | 14.00 bis 18.00 Uhr | ||
Grundschule Rudolstadt-West G.-Freytag-Str. 4 Rudolstadt Tel. (0 36 72) 48 65 50 | 07.12.2009 | 14.00 bis 18.00 Uhr |
Anmerkung: | Die Anmeldung im Schulhort ist für die Grundschule Rudolstadt-West (ganztägiger Unterricht) Bedingung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Schulleitung. |
Gemäß § 14 (1) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl. S. 445) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBL. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBL. S. 556, 558) hat der Schulträger Stadt Rudolstadt im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium für die Grundschulen der Stadt Rudolstadt einen gemeinsamen Schulbezirk festgelegt.
Als örtlich zuständige Grundschule gelten deshalb alle drei staatlichen Grundschulen in der Stadt Rudolstadt (Grundschule "Anton Sommer", Grundschule Rudolstadt-West, Grundschule Schwarza), wenn sich der Wohnsitz des Schülers im gemeinsamen Schulbezirk befindet. Der gemeinsame Schulbezirk der drei staatlichen Grundschulen umfasst das Gebiet der Stadt Rudolstadt einschließlich der eingemeindeten Ortsteile.
Die Eltern können wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden wollen. Ist die Schülerzahlhöchstgrenze an einer Grundschule erreicht, kann bzw. muss die Anmeldung an einer anderen zuständigen Grundschule erfolgen. Zunächst werden alle Anmeldungen entgegengenommen. Wird die Schülerzahlhöchstgrenze überschritten, erfolgt die Auswahl der Schüler durch Losverfahren, wobei Anmeldungen, deren Geschwister bereits die Schule besuchen, Vorrang haben. Die Eltern, deren Kind keinen Platz in der ausgewählten Grundschule erhält, werden bis zu den Weihnachtsferien (20.12.2009 bis 03.01.2010) darüber informiert, so dass die Anmeldung an einer anderen Grundschule erfolgen kann.
Schüler, die zurückgestellt werden, nehmen im folgenden Jahr wieder neu am Anmeldeverfahren teil.
Für die Schülerbeförderung gelten die Regelungen des § 4 ThürSchFG. Die Schülerbeförderungspflicht besteht danach, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen Grundschule über zwei Kilometer beträgt und auch nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Grundschule. Wird von den Eltern eine andere, als die nächstgelegene aufnahmefähige Grundschule gewählt, sind die zusätzlich entstehenden Beförderungskosten selbst zu tragen.