Weitere Einschränkungen für Kontakte in öffentlichen Bereichen

Mit einer weiteren Allgemeinverfügung schränkt der Landkreis weiter Kontakte, insbesondere in öffentlichen Bereichen ein. Damit soll die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 weiter verlangsamt werden.

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Mit einer weiteren Allgemeinverfügung schränkt der Landkreis weiter Kontakte, insbesondere in öffentlichen Bereichen ein. Damit soll die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 weiter verlangsamt werden.

Besonders auf die Schließungen im Einzelhandel aber auch im Bereich der Gastronomie-Betriebe wird nun näher eingegangen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 17.3.2020 (veröffentlicht in der Ostthüringer Zeitung vom 18.3.2020) wird in Punkt 3 aufgehoben. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zum Verzehr an Ort und Stelle zu schließen. Verkürzte Öffnungszeiten haben somit keine Gültigkeit mehr. Ausdrücklich nicht geschlossen werden folgende Angebote des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes: Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Bestattungsinstitute, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie des Großhandels. Das Sonntagsverkaufsverbot wird bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.

Fahrschulen, Frisöre und Barbiere, Nagelstudios und Kosmetikstudios sowie Spielplätze sind zu schließen. Übernachtungsangebote im Landkreis dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten oder anderen Angebotsformen genutzt werden.

Aus einem Hinweis geht nun hervor, dass das mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 13.3.2020 angeordnete Verbot auch für die Sitzungen kommunaler Gremien gilt. Soweit eine Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Kommune aufgeschoben werden kann (Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit), gelten die Regelungen des §30 Thüringer Kommunalordnung.

Die Allgemeinverfügungen vom 13. und 17. März 2020 gelten weiter. Die aktuelle Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, 19. März 2020 veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit