Rasenmäher

Ruhestörender Lärm ist zu bestimmten Zeiten unbedingt zu vermeiden

Gefühlt beginnt der Frühling in diesem Jahr eher als sonst. Schon bald locken Sonnenschein und mildes Frühlingswetter die Einwohner, Grundstückseigentümer, vor allem die zahlreichen Kleingartenbesitzer auch in Rudolstadt wieder zahlreich ins Freie.

Gefühlt beginnt der Frühling in diesem Jahr eher als sonst. Schon bald locken Sonnenschein und mildes Frühlingswetter die Einwohner, Grundstückseigentümer, vor allem die zahlreichen Kleingartenbesitzer auch in Rudolstadt wieder zahlreich ins Freie. Da und dort gibt es am Haus etwas zu reparieren, wobei auch Bohrmaschinen zum Einsatz kommen, der Rasen braucht einen ersten Schnitt, altes Laub wird mit dem elektrischen Sauger entfernt, am Abend versammelt man sich mit der Familie und Freunden am Grill, hört dabei vielleicht laute Musik, die dann auch die Umgebung beschallt. Die Ursachen für Lärm, der Nachbarn, Anwohner, allgemein die Öffentlichkeit in ihrem Ruhebedürfnis stört, sind sehr vielfältig. Um ruhestörenden Lärm einzudämmen, gegebenenfalls zu verhindern, gibt es Regeln, an die sich jeder zu halten hat. Neben bundes- und jeweils landesweit gültigen Gesetzen gilt für die Stadt Rudolstadt eine sogenannte "Ordnungsbehördliche Verordnung", die sich insbesondere im Paragraf 14 auf den Lärmschutz bezieht. Im Folgenden ist der betreffende Auszug nochmals veröffentlicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Auszug Ordnungsbehördliche Verordnung Stadt Rudolstadt  

§ 14 Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2)  Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

13.00 bis 15.00Uhr (Mittagsruhe)
20.00 bis 22.00Uhr (Abendruhe);


für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags-und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land-und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte-und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478 in der derzeit gültigen Fassung) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.