Informationen zur Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer.

Informationen zur Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer.

Informationen zur Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer der Stadt Rudolstadt

Die Stadt Rudolstadt gibt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794, folgendes bekannt:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B in der Stadt Rudolstadt für das Kalenderjahr 2020

Die Stadt Rudolstadt gibt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794, folgendes bekannt:
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 GrStG die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 2019  durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 zugegangen wäre.

Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2020 für die Grundsteuer A und B haben sich gegenüber dem Kalenderjahr 2019 nicht verändert und betragen:

Grundsteuer für das Gebiet der ehemaligen Stadt Rudolstadt für das Gebiet der ehemaligen Stadt Remda-Teichel
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) 295 v. Hundert 271 v. Hundert
für die Grundstücke (Grundsteuer B) 402 v. Hundert 389 v. Hundert

Die Hebesätze wurden mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019 der Stadt Rudolstadt vom 08.07.2019 im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld- Rudolstadt 14/19 vom 08.08.2019 festgesetzt.

Bei der Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG auf der Grundlage der Wohn- und Nutzfläche erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch die Öffentliche Bekanntmachung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2020 ist in gleicher Höhe und zu den angegebenen Fälligkeitszeitpunkten entsprechend dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid, wie im Feld „Fälligkeiten der Folgejahre“ ausgewiesen, zu entrichten. Die Grundsteuern sind  wie folgt fällig:

  1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung finden.
  2. Am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt.
  3. Am 01. Juli  mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist.

Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird die Grundsteuer zur Fälligkeit von dem der Stadtverwaltung Rudolstadt benannten Konto abgebucht.
Eintretende Änderungen in der Grundsteuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch einen Grundsteuerbescheid mitgeteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rudolstadt, Markt 7, 07407 Rudolstadt einzulegen. Die Widerspruchserhebung auf elektronischem Wege ist nicht zulässig.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
 

Überprüfung der Grundsteuer-Anmeldung nach § 42  Grundsteuergesetz (GrStG)

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die das Finanzamt Pößneck kein Einheitswert festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- und Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Die Grundsteuer B wird nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt.

Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Veränderungen ergeben (z.B. Modernisierung, Änderung der Wohn- oder Nutzfläche, Schaffung von PKW-Stellplätzen etc.), so ist durch die Steuerschuldner oder  deren Beauftragte (Verwalter) eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Dies gilt für bauliche Veränderungen, die bis zum 31.12.2019 abgeschlossen wurden. Die Vordrucke zur Erklärung der Ersatzbemessungs-grundlage sind zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Rudolstadt, Sachgebiet Steuern, Markt 7, 07407 Rudolstadt erhältlich.
 

Zahlungstermin für Gewerbesteuer- Vorauszahlungen 2020

Am 15. Februar 2020 wird die Rate für das erste Quartal 2020 für die Gewerbesteuer- Vorauszahlungen mit den Festsetzungen der zuletzt erteilten Steuerbescheide an die Stadt Rudolstadt fällig. Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird die Gewerbesteuer zur Fälligkeit von dem der Stadtverwaltung Rudolstadt benannten Konto abgebucht. Steuerzahler, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, unter Angabe der Kassenkonto-Nummer als Zahlungsgrund auf eines der folgenden Konten zu überweisen:

Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt
IBAN: DE77 8305 0303 0000 0410 84
BIC: HELADEF1SAR

Volksbank e.G. Gera-Jena-Rudolstadt
IBAN: DE47 8309 4454 0300 0110 12
BIC: GENODEF1RUJ

Um das Versäumen der Zahlungsfälligkeit zu vermeiden, kann der Stadtkasse eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift erteilt werden. Formulare hierfür sind in der Stadtverwaltung Rudolstadt, Bürgerservice, erhältlich oder stehen im Internet unter www.rudolstadt.de zur Verfügung.

Merkel
Sachgebiet Steuern