Vom Umgang mit überhängendem Bewuchs aus privaten Grundstücken

In den Einwohnerversammlungen, die in den letzten Wochen in den einzelnen Ortsteilen stattfanden, ist mehrfach ein Problem angesprochen worden, das sich auf Pflanzenüberhang a

In den Einwohnerversammlungen, die in den letzten Wochen in den einzelnen Ortsteilen stattfanden, ist mehrfach ein Problem angesprochen worden, das sich auf Pflanzenüberhang aus privaten Grundstücken in den öffentlichen Raum bezieht. Hierzu gibt es für das gesamte Stadtgebiet Rudolstadts eindeutige Regelungen. Seit 1. Dezember 1999 gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigung, wildes Zelten, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, Beeinträchtigungen von Einrichtungen für öffentliche Zwecke, Beeinträchtigungen von Grünanlagen, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, Anpflanzungen, Pflanzenüberhang, Lagerfeuer und ruhestörenden Lärm.
In § 12 "Anpflanzungen" heißt es dazu:

Anpflanzungen einschließlich des Wurzelwerkes, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie solche der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

Daraus ergibt sich, dass Grundstückseigentümer oder Nutzer des betreffenden Grundstücks, den über die Grundstücksgrenzen überhängenden Bewuchs so zu beschneiden und zu pflegen haben, dass im öffentlichen Raum keine größeren Beeinträchtigungen der o.g. Art auftreten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße geahndet werden.