Vorbereitung der Planung für das Vorhaben B 85 Saalfeld - Schwarza

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, u. a. im Bereich der Stadt Rudolstadt zur Verbesserung der Verkehrsve

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, u. a. im Bereich der Stadt Rudolstadt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit o. a. Bauvorhaben durchzuführen.

 

Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 29.05.2017 bis 31.07.2017 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

Planungsbegleitende Vermessung

Folgende Grundstücke sind betroffen:

 

Gemarkung   Flur   Flurstücke
Schwarza   4   620/498
Schwarza   7   812; 895; 903; 904; 905; 916; 932; 933; 942; 950; 811/4; 815/1; 815/3; 815/4; 815/5; 837/1; 840/1; 840/2; 841/1; ; 841/2; 842/1; 846/1; 846/2; 846/3; 847/5; 847/6; 848/3; 849/1; 849/2; 850/1; 850/2; 853/1; 853/2; 860/1; 860/2; 860/3; 860/5; 860/8; 882/1; 882/2; 882/3; 893/10; 893/11; 893/12; 893/13; 893/14; 893/15; 893/3; 893/4; 893/6; 893/7; 893/9; 894/1; 894/2; 899/1; 900/1; 913/6; 913/7; 914/3; 914/5; 915/1; 917/1; 918/1; 927/1; 927/2; 927/3; 927/5; 927/9; 936/2; 936/3; 936/4; 939/2; 941/5; 941/6; 941/7; 941/8; 941/9; 945/1; 945/2; 946/2; 947/3; 964/1; 997/913 1007/913; 1039/844; 1041/845; 1043/851; 1044/851; 1051/855; 1052/855; 1053/856; 1078/934; 1088/859; 1101/898; 1102/898; 1103/898; 1104/898; 1113/840; 1114/840; 1112/840; 1140/901; 1141/901; 1146/840; 1147/840; 1151/902; 1155/902; 1169/901; 1170/901; 1171/901; 1172/901; 1173/902; 1178/885; 1179/885; 1181/913; 1182/856; 1184/931

 

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

 

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die Enteignungsbehörde beim Landeverwaltungsamt Weimar auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

 

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15, 99085 Erfurt einzulegen.

 

Markus Brämer
Präsident