Ruhestörender Lärm ist zu bestimmten Zeiten unbedingt zu vermeiden

Sonnenschein und mildes Frühlingswetter locken die Einwohner, Grundstückseigentümer, vor allem die zahlreichen Kleingartenbesitzer auch in Rudolstadt wieder zahlreic

Sonnenschein und mildes Frühlingswetter locken die Einwohner, Grundstückseigentümer, vor allem die zahlreichen Kleingartenbesitzer auch in Rudolstadt wieder zahlreich ins Freie. Da und dort gibt es am Haus etwas zu reparieren, wobei auch Bohrmaschinen zum Einsatz kommen, der Rasen braucht einen ersten Schnitt, altes Laub wird mit dem elektrischen Sauger entfernt, am Abend versammelt man sich mit der Familie und Freunden am Grill, hört dabei vielleicht laute Musik, die dann auch die Umgebung beschallt. Die Ursachen für Lärm, der Nachbarn, Anwohner, allgemein die Öffentlichkeit in ihrem Ruhebedürfnis stört, sind sehr vielfältig. Um ruhestörenden Lärm einzudämmen, gegebenenfalls zu verhindern, gibt es Regeln, an die sich jeder zu halten hat. Neben bundes- und jeweils landesweit gültigen Gesetzen gilt für die Stadt Rudolstadt eine sogenannte "Ordnungsbehördliche Verordnung", die sich insbesondere im Paragraf 14 auf den Lärmschutz bezieht. Im Folgenden ist der betreffende Auszug nochmals veröffentlicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.

Frank M. Wagner
Pressereferent



Auszug Ordnungsbehördliche Verordnung Stadt Rudolstadt  

§ 14 Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich außerhalb der Ruhezeiten und Schutzzeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeit von
       13.00- 15.00 Uhr (Mittagsruhe)
       20.00 - 22.00 Uhr (Abendruhe).
       Schutzzeit ist die Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr (Nachtruhe)


(3) Während der Mittags- und Abendruhe sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
       a) Betrieb von motorgetriebenen Handgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen,
           Pumpen u. a.);
       b) Betrieb motorgetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher gilt die
           Rasenmäherlärmverordnung;
       c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf  
           offenen Balkonen und bei geöffneten Fenster.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. ä.) Fenster und Türen geschlossen sind.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten zu dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

(8) In der Nachtzeit ist Lärmerzeugung zu vermeiden. Lärm in diesem Sinne ist jeder Schall, der stört oder belästigt und das psychische oder physische Wohlbefinden beeinträchtigt oder die Gesundheit schädigen kann.

Das gilt nicht für unvermeidbaren Lärm
       a) bei Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen
       b) durch Betriebe, deren Arbeiten im öffentlichen Interesse zur Nachtzeit erforderlich sind.