Der in Kleingärten und auf privaten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfallende Baum- und Strauchschnitt kann jetzt auch im Frühjahr innerhalb einer festgesetzten Frist verbrannt werden. Allerdings ist das Verbrennen an Bedingungen geknüpft, die entsprechend Beachtung finden müssen. Gemäß einer Festlegung, die für das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt gilt, ist das Verbrennen nur in der Zeit
vom 14. bis 28. März 2009
erlaubt. Allerdings gilt das nicht für die beiden Sonntage 15. und 22. März. Hier ist das Abbrennen nicht gestattet.
Der Pflanzenabfall muss trocken und unbelastet sein und sollte unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Außerdem dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Funkenflug, Rauch oder starken Geruch für die Nachbarn bzw. die Allgemeinheit entstehen. Selbstverständlich ist eine dauernde Aufsicht des Feuers und eine Nachkontrolle zu gewährleisten. Unbedingt zu beachten ist, dass das Verbrennen auf dem Gebiet der Stadt Rudolstadt mindestens zwei Werktage zuvor im Rathaus angezeigt werden muss. So kann unter anderem auch der Fehlalarm für einen Feuerwehreinsatz vermieden werden. Die entsprechenden Meldungen nehmen die Bediensteten des Bürgerservice des Rathauses, Telefon 486 320, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung entgegen. Weitere Einzelheiten, zum Beispiel über die zu berücksichtigenden Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Waldflächen können der amtlichen Bekanntmachung entnommen werden, die von der Umweltverwaltung im Amtsblatt Nr. 02 vom 04. Februar 2009, auf Seite 3 veröffentlicht wurde.